220  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

weiteren  Vorlage  an  das  Hypothekenamt  zurückzuleiten
haben.

Hypothekenbeamte,  welche  obige  Mahnung  außer
Acht  lassen,  werden  sich  mit  Rücksicht  auf  §  95
Ziff.  3  und  §  105  des  Hypothekengesetzes,  Art.  15
Ziff.  4  des  Notariatsgesetzes,  dann  die  bereits  oben
allegirten  Instruktionen  und  Entschließungen,  der
größten  Verantwortung  aussetzen.  Insbesondere  werden
sie  es  aber  dann,  wenn  die  im  oberstrichterlichen
Präjudize  vom  23.  April  1866  —  (J.-M.-Bl.
S.  102  u.  ff.)  —  aufgestellte  Ansicht  über  die  Bedeutung
  des  hypothekenamtlichen  Tagebuchs  als
gleichzeitigen  Anmeldeprotokolles  bei  disziplinären
oder  prozeßgerichtlichen  Vorgehen  gegen  sie  zur
Grundlage  genommen  wird.

Die  weitere  Frage,  ob  und  wamn  die  Zurücknahme
  einer  Urkunde  in  Betracht  kommt,  beantwortet
  sich  nach  obigem  von  selbst.  War  die  Zurücknahme
  in  der  Befugniß  des  Notars  gelegen  und
schriftlich  erklärt,  dann  ist  die  Sache  jedenfalls  erledigt
  und  die  Erledigung  ist  auch  in  Spalte  VII,
nicht  in  Spalte  X  des  Tagebuchs  vorzumerken.
Beruhte  die  Zurücknahme  auf  einer  blos  mündlichen
Besprechung,  dann  ist  niemals  eine  Erledigung  vorhanden,
  sondern  eine  Pflichtverletzung  sowohl  auf
Seiten  des  Notars  als  des  Hypothekenbeamten,
selbst  wenn  die  Zurücknahme  nur  zum  Zwecke  sofortiger
  Ergänzung  geschah.  Der  Hypothekenbeamte,
welcher  den  Besitz  der  Urkunde  aufgibt,  ohne  eigene
Kognition  zu  üben,  bleibt  für  die  Folgen  im  vollstem
Maße  verantwortlich.  Erklärt  sich  daher  ein  Notar,
sei  es  freiwillig  oder  auch  erst  auf  richterliche  Anregung,
  bereit,  eine  Vorlage  zum  Zwecke  der  Ergänzung
  zurückzunehmen,  so  kann  der  Hypothekenbeamte
  diesem  Ansinnen  zwar  stattgeben,  er  muß
aber  alsdann  die  Zurücknahme  als  mit  seinem  Willen
geschehen,  sowie  deren  Zweck  in  der  oben  bereits