Oberstrichterliche  Entscheibungen.  221

erwähnten  Weise  konstatiren,  und  für  diesen  Fall  in
Spalte  X  des  Tagebuchs  vormerken.  Ueber  den
Effekt  als  Erledigung  gelten  alsdann  die  bereits  zu
Frage  II  bezüglich  des  Effektes  von  Zwischenverfügungen
  entwickelten  Grundsätze.  Die  Zurücknahme
einer  Vorlage  durch  den  Notar  zu  einem  anderen
Zwecke  dagegen  hat  der  Hypothekenbeamte  bei
mangelnder  Legitimation  absolut  zu  verweigern  und
einfach  Bescheid  zu  erlassen,  wie  wenn  sie  nicht  erklärt
  worden  wäre.  Gestattet  er  sie  ohne  Bescheidung
  der  beurkundeten  Anträge  oder  ohne  eigene
Zwischenverfügung,  so  ist  weder  die  Sache  noch
seine  Verantwortlichkeit  für  den  Vollzug  irgendwie
erledigt.
(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen
des  Schuldners.  Actio  doli.  —  Das
k.  Oberlandesgericht  hat  allerdings,  wie  aus  den
von  ihm  angezogenen  Gesetzesstellen  abzunehmen  ist
und  von  dem  Revidenten  gerügt  wird,  seinen  gegen
die  Beklagten  und  Revisionskläger  gerichteten  condemnatorischen
  Ausspruch  nicht  sowohl  auf  die  Bestimmungen
  des  Reichsanfechtungsgesetzes  v.  21.  Juli
1879,  als  auf  diejenigen  Rechtsnormen  gestützt,  welche
das  gemeine  Recht  über  die  ciollrechtlichen  Folgen
der  Arglist  bei  Rechtsgeschäften  aufstellt.  Auch  ist  es
zweifellos  richtig,  daß  die  gemeinrechtliche  actio
Pauliana  nunmehr  durch  die  Klage  auf  Grund  jenes
  Reichsgesetzes  surrogirt  ist.  Endlich  kann  auch