222  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

den  Revisionsklägern  zugegeben  werden,  daß  bereits
in  Theorie  und  Praxis  die  Rechtsanschauung  hervorgetreten
  ist,  es  finde  für  die  von  jenem  Reichsgesetze
  in  den  Bereich  seiner  Regelung  gezogenen
Verhältnisse  die  gemeinrechtliche  actio  doli  keinen
Platz  mehr.

Vgl.  Hartmann,  Gesetz  betr.  die  Anfechtung
von  Rechtshandlungen  des  Schuldners,
3.  Aufl.  S.  60.  Urth.  des  Reichsg.  vom
12.  Juli  1882  und  15.  Febr.  1887  (Entsch.

Bd.  9  S.  147,  Bd.  17  S.  317).
Allein  auch  gegenüber  dieser  letzteren  Rechtsanschauung
  bliebe  immer  noch  die  doppelte  Frage  offen,
ob  die  actio  doli,  wenn  sie  auch  gegen  den  Erwerber
  aus  der  angefochtenen  Rechts  handlung  kraft  jenes
  Reichsgesetzes  nicht  mehr  statthaft  sein  möchte,
auch  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner  zu  versagen
  wäre,  dann  ob  neben  der  Aufechtungsklage
auf  Grund  des  Reichsgesetzes  nicht  wenigstens  jene
actio  in  lactum  statthaft  bleibt,  welche  daß  gemelne
  Recht  und  dessen  Doktrin,  wie  in  anderen
Fällen,  so  auch  in  der  Richtung  auf  Aufhebung  einer
aus  einer  dolosen  Handlung  entsprungenen  und  deshalb
  widerrechtlichen  Bereicherung  dem  durch  die
Arglist  Beschädigten  sowohl  gegen  denjenigen,  welcher
die  Gefährde  gespielt  hat,  wie  auch  gegen  einen
lukrativ  betheiligten  und  bereicherten  Dritten  gewährt.
  L.  15  pr.  1.  2.  L.  28  D.  de  dolo  malo  (4,
3)  Seuffert,.  Arch.  Bd.  29  Nr.  142,  S.  219.  Vgl.  auch
Windscheid,  Pand.  5.  Aufl.  Bd.  II  S.  590,  698.
Gerade  den  Standpunkt  der  Bejahung  letzterer
Frage  hat  aber  das  k.  Oberlandesgericht  in  dem
angefochtenen  Urtheile  eingenommen  und  eine  derartige
  actio  in  factum  zugesprochen,  welche  sich  namentlich
  von  der  Anfechtungsklage  aus  dem  Reichsgesetze
  schon  darin  wesentlich  unterscheidet,  daß  sie
die  gefährdende  Handlung  selbst  einer  Anfechtung