Oberstrichterliche  Entscheidungen.  223

und  Reseission  nicht  unterstellt,  sondern  lediglich  verhindert,
  daß  zum  Schaden  des  Klägers  ein  der  Arglist
  Schuldiger  oder  auch  ein  Dritter  durch  Früchte
der  Arglist  eine  Bereicherung  genieße.  -

Uebrigens  kann  die  Frage,  ob,  inwieweit  und
gegen  welche  der  hier  Beklagten  diese  Klage  neben
der  Klage  aus  dem  Reichsgesetze  vom  21.  Juli  1879
noch  statthaft  sei,  für  den  vorliegenden  Fall  sogar
dahin  gestellt  bleiben.  Entscheidend  und  vom  Revisionsgerichte
  gemäß  CPO.  8.  526  beachtlich  zu
würdigen  ist  gegenüber  der  erhobenen  Revisionsbeschwerde,
  daß  schon  die  Klage  des  N.  N.  von
vorneherein  auch  auf  das  Reichsanfechtungsgesetz  vom
21.  Juli  1879  gestützt  worden  ist  und  daß  auch  vom
Standpunkte  dieses  Reichsgesetzes  der  vom  k.
Oberlandesgericht  erlassene  Ausspruch  rechtlich  begründet
  erscheint.

Was  hiebei  (unter  Anderem)  die  Frage  der  Passivlegitimation
  der  Beklagten  E.  E.,  E.  R.  und
J.  G.  E.  anlangt,  so  hat  die  Begründung  der  in
dieser  Hinsicht  von  dem  Revidenten  namentlich  gegen
die  Mitbelangung  des  Letztgenannten  erhobenen  Einwände
  den  Gerichtshof  von  der  Stichhaltigkeit  der
letzteren  nicht  zu  überzeugen  vermocht.  J.  G.  C.  steht
den  die  Anfechtungsklage  erhebenden  Gläubigern  als
der  nächste  Erwerber  der  zu  ihrer  Befriedigung  dienlichen
  Objekte  gegenüber,  während  die  E.  R.  in  die
Parteirolle  einer  Anfechtungsbeklagten  dadurch  gedrängt
  wird,  daß  sie  als  die  Erwerberin  eines  auf
jenem  Objekte  hypothekarisch  versicherten  und  dadurch
den  exekutiven  Zugriff  auf  dasselbe  für  die  klagenden
Gläubiger  beschränkenden,  in  seinem  Entstehungsgrunde
  aber  angeblich  mit  Arglist  herbeigeführten
Rechtsvortheils  erscheint.  Genau  dasselbe  ist  bezüglich
  der  E.  E.  der  Fall.  Diese  kommt  übrigens  auch
als  die  ursprüngliche  Schuldnerin  der  Kläger  in  Betracht,
  von  welcher  die  kritischen  Rechtshandlungen,