Samstag  den  21.  Juli  1888.  53.  Jahrgang.  M  15.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhallt:  Finige  rtbetenrechliche  Fragen.  Erörlert  von  Carl  V  *——
andgerichteprälsldenten  in  Dsgenborr.  b  Peutenn  ng  ·.)  —  anls7
*  Rechisprechung  des  Kgl.  reas  Landesgerichts  in

Mündn:  Nichtstrelilge  -

Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.
Erörtert
von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten  in  Deggendorf.

(Fortsetzung.)
IV.

Ist  das  Hypothekenamt  befugt,  den
Vortrag  einer  von  der  Katasterbehörde
bekannt  gegebenen  Veränderung  bei  verpfändeten
  Objekten  im  Sachregister  zu
unterlassen,  wenn  die  Veränderung  nicht
zugleich  auch  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen
  werden  kann?  Das  Hypothekengesetz
schreibt  in  §  128  vor,  daß  für  jeden  Band
des  Hypothekenbuches  ein  Sach=  und  Personen=Register
  geführt  werden  soll.  Das  weitaus  wichtigere
  von  diesen  Registern  ist  das  Sachregister,
welches  viel  häufiger  gebraucht  wird,  zur  raschen
Orlentirung  unentbehrlich  ist,  zugleich  aber  bei  richtiger
  Führung  das  wirksamste  Schutzmittel  gegen
Doppelverpfändungen  bildet.  Eine  Anlage  dieses
Registers  nach  der  Reihenfolge  der  Plannummern
konnte  das  Hypothekengesetz  von  1822  nicht  vorschreiben,
  weil  die  Bezeichnung  der  Grundflächen
mit  Plannummern  erst  durch  das  Grundsteuergesetz
von  1828  eingeführt  wurde.  Nunmehr  sind  in

Neue  Folge.  Band  XXX  III.