226  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

Folge  ministerleller  Anordnung,  insbesondere  der
Entschließung  vom  20.  August  1863  (vergl.  J.=M.-Bl.
  Seite  85  u.  ff.)  die  Sachregister  fast
üÜberall  nach  Steuergemeinden,  mit  welchen  die
Hypothekendistrikte  regelmäßig  übereinstimmen,  und
nach  der  nummerischen  Reibenfolge  der  einzelnen
Plannummern  in  der  Weise  angelegt,  daß  nicht
bloß  die  im  Hypothekenbuche  wirklich  eingetragenen,
sondern  alle  Plannummern  der  fraglichen  Gemeinde,
von  Nummer  1  bis  zur  letzten,  darin  vorgetragen
sind.  Diese  Anlage  ist  durchaus  rationell  und  von
der  Praxis  schon  lang  vorher  als  dringend  wünschenswerth
  bezeichnet  worden  (vergl.  Blätter  f.  Rechtsanwendung
  Bd.  XIV  S.  33  u.  ff.).  Der  sofortige
  Vortrag  aller  Plannummern  erschwert  bei
Einhaltung  der  nummerischen  Reihenfolge  nicht  im
geringsten  das  Auffinden  der  wirklich  eingetragenen,
verhütet  aber  Verwirrung  durch  unzweckmähige  Nachträge,
  wenn  bisher  nicht  verpfändete  Grundstücke  später
ins  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.

Behufs  Evidenthaltung  der  Sachregister  sind  die
k.  Rentämter  durch  Finanzministerialentschließungen
vom  12.  November  1863  und  17.  Oktober  1868,
abgedruckt  im  J.  M.  Bl.  von  1863  Seite  199  und
von  1868  Seite  241,  angewiesen,  die  Messungsoperate
  und  Ummessungstabellen  über  Flächenänderungen,
  welche  im  Grundsteuerkataster  zum  Eintrage
gelangen,  periodisch  und  zwar  in  monatlichen  Zwischenräumen
  den  Hypothekenämtern  mitzutheilen,  von  wo  sie
binnen  4  Wochen  wieder  zurückgeleitet  werden  sollen.
Die  Hypothekenämter  aber  sind  durch  Ministerialentschließung
  vom  19.  November  1863  (J.M.  Bl.
Selte  198)  angewiesen,  auf  Grund  der  rentamtlichen
  Mittheilungen  über  Messungsergebnisse  bei  eingetretenen
  Flächenänderungen  über  die  neuentstandenen
Plaunummern  und  Aenderungen  in  der  Benützungsart
  der  Grundstücke  nicht  nur  jedesmal  die  nöthigen