Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  227

Aenderungen  und  Nachträge  in  den  Sachregistern
zu  bewirken,  sondern  auch  wegen  Evidentstellung  der
1I.  Rubrik  der  einschlägigen  Hypothekfolien,  welche  von
solchen  Flächenänderungen  betroffen  werden,  daß  Erforderliche
  einzuleiten.

Die  Herstellung  der  neuen  Sochregister  nach  Plannummern
  hat,  wie  dies  auch  in  der  Finanzministerialentschließung
  vom  17.  Oktober  1868  betont  wird,
einen  großen  Kostenaufwand  erfordert.  Es  ist  daher
sehr  begreiflich,  daß  die  oberste  Justizverwaltung  auf
richtige  und  zweckmäßige  Fortführung  jener  Register
mit  aller  Entschiedenheit  bedacht  ist.  Die  Art  und
Weise,  wie  solche  in  der  Praxis  geübt  wird,  ist  jedoch
  keineswegs  eine  gleichmäßige.  Bei  nichtverpfändeten
  Objekten  allerdings  werden  die  rentamtlich  mitgetheilten
  Aenderungen  ohne  Anstand  sofort  ins  Sachregister
  eingeschrieben.  Das  Hypothekenamt  hat  hier
keinen  Anlaß,  erst  eine  Prüfung  anzustellen,  und
kann  höchstens  die  Finanzbehörde  auf  die  vielleicht
Übersehene  Nothwendigkeit  notarieller  Verbriefung  einer
thatsächlichen  Aenderung  aufmerksam  machen.
dagegen  ein  Grundstück  verpfändet,  so  wird  bei  dem
hypothekenamtlichen  Vollzug  eines  Messungsoperates
häufig  nach  dem  Grundsatze  verfahren,  daß  Sachregister
  und  Hypothekenbuch  jederzeit  vollkommen  übereinstimmen
  müssen,  wenn  ersteres  überhaupt  die  ihm
durch  §.  128  des  Hypothekengesetzes  zugewiesene  Bedeutung
  haben,  nämlich  ein  Register  zum  Hypothekenbuche
  sein  soll.  Ist  daher  der  Vollzug  eines  Operates
  in  I.  Rubrik  des  Hypothekenbuches  aus  irgend
welchem  Grunde  nicht  möglich  oder  noch  nicht  möglich,
  so  wird  auch  der  Eintrag  der  fraglichen  Veränderung
  im  Sachregister  unterlassen,  bis  gleichzeitiger
Vortrag  in  beiden  Büchern  eintreten  kann.  Dieses
Verfahren  wird  auch  noch  mit  der  weiteren  Bemerkung
  vertheidigt,  daß  bei  sofortigem  Nachtrage  mitgetheilter
  Aenderungen  blos  im  Sachregister  leicht

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