228  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

Verwirrung  oder  Irreführung  der  Einsichtnehmenden,
insbesondere  der  k.  Notare,  entstehen  könnte,  weil
das  in  Spalte  IV  deß  Registers  befindliche  Allegat
des  Bandes  und  der  Seite,  wo  fragliches  Grundstück
  im  Hypothekenbuche  vorgetragen  ist,  unterschiedlos
  auf  alle  in  der  treffenden  Querspalte  sub  I
bemerkten  Neugestaltungen  bezogen  zu  werden  vermöchte,
  obwohl  diese  letzteren  in  Wirklichkeit  noch
nicht  ins  Hypothekenbuch  eingeschrieben  sind.

Diese  Bedenken  haben  unleugbar  eine  gewisse
Berechtigung.  Sie  stützen  sich  auch  im  Hauptpunkte
auf  ein  Gesetz,  nämlich  auf  §.  128  des  Hypothekengesetzes,
  welchem  der  Vorzug  vor  einer  bloßen  Ministerialvorschrift
  zuerkannt  werden  müßte,  wenn  in
der  That  eine  Unvereinbarlichkeit  bestünde.  Um  letztere
  ganz  zweifellos  auszuschließen,  wäre  es  sehr  erwünscht,
  wenn  die  oberste  Justizverwaltung  selbst  die
Art  und  Weise  instruktionsmäßig  kennzeichnen  würde,
auf  welche  einer  Veränderung  des  durch  S.  128  a.  a.  O.
vorgezeichneten  Zweckes  des  Sachregisters  und  einer
Irreführung  durch  letzteres  vorgebeugt  werden  soll.
Es  ist  aber  auch  ohne  solche  weitere  Instruktion
sehr  wohl  möglich,  innerhalb  des  Rahmens  der  schon
bestehenden  Vorschriften  ein  genügendes  Auskunftsmittel
  zu  finden.  Bei  vorkommenden  Theilungen,
Aenderungen  im  Flächeninhalte,  in  der  Bezelchnung,
Kulturart  oder  Benützungsweise  einer  Plannummer
braucht  nämlich  der  Hypothekenbeamte  in  der  Querspalte,
  woselbst  sich  der  ursprüngliche  Eintrag  befindet,
  bloß  einen  Zwischenstrich  zu  ziehen,  und  unterhalb
  desselben  die  Neugestaltung  vorzumerken.  Alsdann
  ist  wohl  von  selbst  ausgeschlossen,  daß  das  in
der  Längenspalte  IV  eingezeichnete,  blos  mit  dem
ersten  Eintrage  in  der  Querspalte  gleichlaufende  Allegat
  aus  dem  Hypothekenbuche  sich  auch  auf  den  Vortrag
  unter  der  Zwischenzeile  beziehe,  woselbst  es
erst  nach  geschehener  Bereinigung  der  I.  Rubrik  neuer-