Oberstrichterliche  Entscheidungen.  229

dings  einzutragen  ist.  Zur  noch  größeren  Deutlichkeit
  kann  auch  sehr  wohl  eine  Bleistiftbemerkung  in
der  Längenspalte  V  gemacht  werden,  welche  mit  den
Worten  „noch  unvollzogen“  unterhalb  der  Zwischenzelle
  die  noch  fehlende  Bereinigung  der  l.  Rubrik
für  den  Nachtrag  angezeigt  und  mit  Eintritt  derselben
ausgelöscht  wird.

Angesichts  dieser  gegebenen  Möglichkeit,  das  Sachregister
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Grundsteuerkataster
  evident  und  trotzdem  dessen  gesetzliche  Eigenschaft
  als  Register  zum  Hypothekenbuche  aufrecht  zu
erhalten,  können  daher  die  Hypothekenämter  von  der
Verpflichtung  zum  jedesmaligen  sofortigen  Nachtrage
  der  katastermähigen  Aenderungen  im  Sachregister
  auch  dann  nicht  losgesprochen  werden,  wenn
die  sofortige  Bereinigung  der  1.  Rubrik  des  Hypothekenbuchs
  nicht  gleichzeitig  möglich  ist.  —

(Fortsetung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Befugniß  des  Hausvaters  zur  Veräußerung
  von  Eigenthum  des  Hauskinds.  Besitztitelberichtigung
  im  Hypothekenbuch.  Ist  der
Kaufvertrag,  wonach  ein  S  des
A.  das  dessen  drei  minderjährigen  Söhnen  gehörige
Anwesen  an  B.  verkauft  hat,  als  rechtsgiltig  zu
erachten?  Die  beiden  Vorinstanzen  haben  dieß  verneint
  und  zwar  mit  vollem  Rechte.

Das  eben  bezeichnete  Immobile  steht  unbestrittenermaßen
  im  Eigenthume  der  A.'schen  Kinder  und  bildet