230  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

keinesfalls  ein  peculium  prokectitium  im  Sinne
de5  bayer.  Landrechts  Thl.  I  c.  5,  §.  3.  Es  entsteht
  nun  die  Frage,  ob  nach  dem  hier  anzuwendenden
  bayer.  Landrechte  der  Vater  die  unbeweglichen
Adventizgüter  der  unter  seiner  väterlichen  Gewalt
stehenden  Kinder  unbeschränkt  veräußern  dürfe2

Das  bayer.  Landrecht  bestimmt  in  Thl.  I  c.
8.  5  Nr.  1  nur,  daß  an  dem  peculium  adventitium
  regulare  der  Kinder  diesen  daß  Eigenthum,
dem  Vater  aber  sowohl  die  Administrotion  als  Nutznießung
  zustehe,  während  bezüglich  der  Veräußerungsbefugniß
  des  Vaters  eine  ausdrückliche  Entscheidung
nicht  getroffen  ist,  man  müßte  denn  in  dem  vom
Gesetze  dem  Vater  eingeräumten  Administrationsrechte
zugleich  die  Befugniß  zu  unbeschränkter  Veräußerung
erblicken.

Daß  der  Gesetzgeber  das  Recht  auf  Verwaltung
der  Adventizgüter  der  Kinder  durch  den  Vater  so
ausdehnend  gestalten  wollte,  ist  nicht  anzunehmen,
da  der  Begriff  „Administration“  nicht  nothwendig
das  Veräußerungsrecht  in  sich  begreift,  in  I.  63  Dig.
de  procur.  3,  3  vielmehr  deutlich  gesagt  ist,  daß
mit  der  Uebertragung  der  generellen  Vermögensverwaltung
  an  einen  Procurator  blos  in  besonderen
Ausnahmsfällen  die  Befugniß  des  Verwalters  zur
Veräußerung  von  Vermögensstücken  des  Geschäftsherrn
  verbunden  sei.

Darauf  weist  ferner  der  Umstand  hin,  daß  in
Ziff.  1  der  Anmerkungen  Kreittmayrs  zu  der  zuletzt
allegirten  Landrechtsstelle  auf  die  gemeinrechtlichen
Bestimmungen  in  den  beiden  Codextiteln  de  bonis
maternis  6,  60  und  de  bonis  quae  liberis  6,  61
Bezug  genommen  wird,  dortselbst  dem  Vater  zwar
der  Nutzgenuß  und  daß  Verwaltungsrecht  (gubernatio)
  an  den  Adventizgütern  seiner  Kinder  eingeräumt
  ist  (stehe  namentlich  L.  6  S.  2  Cod,  de
bon.  qduae  lib.  6,  61,  wo  es  heißt:  sed  habeat