Oberstrichterliche  Entscheldungen.  231

pater  plenissimam  Totesiatem:  uti  ftrui  guberhareque
  res  praedicto  modo  acquisiiad)  ihm
aber  ess2  nach  “-  1  u.  2  Cod.  de  bon.  mat.
und  L.  2,  L.  8  S.  5  Cod.  de  bon.
duae  lib.  die  S.  .  über  die  Vermögenssubstanz
  und  die  Veräußerung  nur  in  ausnahmsweisen
  Fällen  gelattet  ist.  Vgl.  Pinsche  Lehrb.
de5  Pand.-Rechts  6.  Aufl.  Bd.  II  S.  966.
Allerdings  erwähnt  Kreittmayr  auch  in  den  Anmerkungen
  a.  a.  O.  des  Verbotes  der  Veräußerung
nicht,  sondern  bemerkt  sogar,  die  dem  Vater  vi  potestatis
  patriae  in  bonis  liberorum  zustehende
Verwaltung  differire  weit  von  der  vormundschaftlichen
Administratlonsbefugniß.  Allein  aus  der  letzteren
Bemerkung  ergibt  sich  für  die  vorliegende  Frage
nichts  GreifbareSs,  indem  das  dem  Vater  kraft  seiner
väterlichen  Gewalt  zustehende  Nutznießungs=  und
Verwaltungsrecht  an  den  Adventitien  seiner  Kinder
auch  gemeinrechtlich  nicht  solchen  Einschränkungen
unterworfen  ist,  wie  die  dem  Vormunde  bezüglich
des  Mündelguteß  zustehende  Administrationsbefugniß.
Immerhin  aber  läßt  sich  darau5,  daß  der  Kommentator
  Kreittmayr,  wie  bereits  erwähnt,  in  den  Anmerkungen
  zu  obiger  Landrechtsstelle  speziell  auf  das
gemeine  Recht  sich  beruft  und  nicht  etwa,  wie  es
nicht  selten  der  Fall  ist,  konstatirt,  daß  im  Landrechte
etwas  vom  römischen  Rechte  Abweichendes  festgesetzt
werden  wollte,  der  Schluß  ziehen,  daß  das  gemeine
Recht  in  Anwendung  vom  Landrecht  Thl.  1  c.  2
§.  9  al5  Hilfsrecht  zur  Ausfüllung  der  in  der
den  gesetgehung  vorhandenen  Lücke  benützt  werden

Die  Anwendbarkeit  der  gemeinrechtlichen  Bestimmungen
  über  das  Peruliensystem  für  das  bayerische
  Landrecht  nehmen  auch  Dollmann  in  den
Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  8  S.  321  u.  374
und  die  in  der  Sammlung  von  Entscheldungen  des