232  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

bayer.  Obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des
Civ.-Rechts  und  Civ.-Proz.  Bd.  II  S.  335,  Bd.  III
S.  205  u.  Bd.  VI  S.  376  enthaltenen  Urtheile  an.
Es  steht  dem  auch  keineswegs  entgegen,  daß  Kreittmayr
  in  der  mehrfach  angezogenen  Stelle  der  Anmerkung
  auf  die  Auktorität  von  Lauterbach,  Titius
und  Baron  Schmid  sich  beruft.  Ganz  abgesehen
nämlich  davon,  daß  Kreittmayr  neben  diesen  Rechtsgelehrten
  ausdrücklich  auf  das  im  justinianischen  Codeg
  niedergelegte  Peculienrecht  verweist  und  damit
klar  seine  Uebereinstimmung  mit  demselben  konstatirt,
so  enthalten  jene  Schriftsteller  insoferne  nichts  vom
gemeinen  Rechte  Abweichendes,  als  auch  sie  davon
ausgehen,  daß  dem  Vater  für  die  Regel  die  Veräußerung
  der  Peculiengüter  seiner  Kinder  verboten
sei.  Vgl.  Lauterbach,  coll.  theor.-pract,  Pars  1
lib.  XV  Tit.  1  8.  23;  Titius,  jus.  priv.  lib.  VI
Kap.  XII  S§.  11  u.  12;  Baron  Schmid,  comm.
ad  jus  priv.  Bav.  Tom.  II  Tit.  III  S§.  25  u.  26.
Dagegen  stellen  insbesondere  Lauterbach  und  Schmid
den  Vater  hinsichtlich  der  Frage  der  Berechtigung
zur  Veräußerung  in  der  Weise  günstiger,  als  dies
mehrere  neuere  Schriftsteller  (vgl.  Dollmann  a.  a.  O.,
dann  Roth,  bayer.  Civ.-Recht  Bd.1  S.  80  u.  S.  448),
thun,  doß  sie  den  Vater  auch  ohne  Vorliegen  einer
richterlichen  Ermächtigung  die  Veräußerung  gestatten
wollen,  indem  Lauterbach  in  8.  23  1.  c.  sagt:
„DPater  etiam  res  adventitias  immobiles
sine  Magistratus  decreto  alienare  valet,“

Schmid  dagegen  in  §.  26  l.  c.  sich  äußert:

„Et  in  hoc  pater  sic  privilegiatus  est,
ut  decreto  judicis  non  indigeat,  tametsi
res  immobiles  sit.“

Damit  ist  jedoch  mehr  nicht  entschieden,  als  daß
der  Vater,  wie  auch  Kreittmayr  annimmt,  bezüglich
seiner  Verwaltungsbefugnisse  mit  dem  Vormunde
nicht  auf  gleiche  Stufe  zu  stellen  ist,  sohin  einer