Oberstrichterliche  Entscheidungen.  233

fortgesetzten  obervormundschaftlichen  Kontrolle  nicht
unterliegt,  auch  nicht,  was  bezüglich  des  Vormundes
in  L.  5  S.  10  Dig.  de  reb.  eorum  27,  9  vorgeschrieben
  ist,  bei  Veräußerungen  von  Vermögensstücken
  unbedingt  ein  richterliches  Genehmigungsdekret
  bedarf.

Keinesfalls  geht  aus  den  Aeußerungen  jener
älteren  Auteren  hervor,  daß  dieselben  dem  Vater
ein  von  jeder  Schranke  freies  Veräuberungsrecht
bezüglich  der  Adventitien  seiner  Kinder  zusprechen
wollten.  Wenn  dagegen  selbst  zur  Zeit  der  Emanation
  des  bayer.  Landrechts  nach  der  Ansicht  einzelner
  Rechtslehrer  eine  so  weitgehende  Befugniß
des  Vaters  als  in  den  römisch-rechtlichen  Vorschriften
begründet  angenommen  worden  wärr,  so  würde  dies
für  die  heutige  Anwendung  der  Bestimmungen  des
gemeinen  Rechts  als  Hilfsrecht  zur  Ausfüllung  einzelner
  Lücken  der  einheimischen  Gesetzgebung  nicht  als
maßgebend  erachtet  werden  können,  da,  wenn  vom
Gesetzgeber  daß  römische  Recht  als  Hilfsrecht  erklärt
  ist,  dieses  Recht  nur  nach  dem  jetzigen  Stande
der  rechtswissenschaftlichen  Forschung  zur  Anwendung
gelangen  kann  und  allenfallsige  im  vorigen  Jahrhundert
  bestandene,  nunmehr  aber  als  Irrthümer  in
der  Auslegung  des  gemeinen  Rechtes  erkannte  Anschauungen
  nicht  auch  für  die  Zukunft  fortwirken
dürfen.

Dem  Dargelegten  zusolge  wurde  das  im  fjustinianischen
  Codex  begründete  Verbot  der  Veräußerung
der  als  peculium  adventitium  regulare  erscheinenden
  Güter  der  Hauskinder  seitens  des  Vaters
auch  für  das  bayer.  Landrecht  aufrecht  erhalten,  so
daß  der  Kaufvertrag,  falls  nicht  ein  gesetzlicher  Autsnahmsfall
  vorliegt,  oder  doch  ein  für  die  noch  minderjährigen
  Kinder  des  A.  nach  Maßgabe  des  bayer.
Landrechts  Thl.  1  Kap.  7  §.  38  aufzustellender
Spezialkurator  zustimmt,  mit  Nichtigkeit  behaftet  ist.