234  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Vgl.  noch  Windscheid  a.  a.  O.  S.  967  Note  14.—
Beschl.  v.  28.  April  1888;  Reg.-Nr.  III  10/88.

Zu  8.  12  Ziff.  9  des  Hyp.-Ges.  —  Rechtliche
  Natur  des  Anspruchs  auf  Ablösung
einer  Kommunmauer  in  München.  Nach  dem
Vorbringen  des  Antragstellers  K.  hat  derselbe  auf
einem  ihm  gehörigen  Baugrunde  in  München  einen
Neubau  aufgeführt,  welcher  gegen  den  unmittelbar
angrenzenden  Bauplatz  des  T.  mittels  einer  von  K.
errichteten  sog.  Kommummauer  abgeschlossen  ist.  An
diese  Kommunmauer  wurde  von  T.  ein  Wohngebäude
angebaut,  von  dem  zur  Zeit  der  Antragstellung  bei
dem  k.  Amtögericht  München  1  Abth.  f.  C.-S.  bereits
  das  Erdgeschoß  herausgemauert  war.  Aus  diesen
Thatsachen  leitet  nun  K.  die  Verpflichtung  des  T.
ab,  ihm,  K.,  als  Erbauer  der  Kommunmauer  die
zum  Anbau  zu  benützende  Mauerfläche  durch  Bezahlung
  der  Hälfte  des  Preises  der  Mauer  abzulösen.
  K.  stellte  unter  Berechnung  der  Ablösungssumme
  mit  Hinweis  auf  §.  12  Nr.  9  des  Hyp.=Ges.
  an  daß  Hypothekenamt  den  Antrag,  auf  dem
oben  bezelchneten  Bauplatze  des  T.  zu  Gunsten  seiner
  Forderung  Hypothek  an  nächst  offener  Stelle
vorzumerken.

Dieses  Gesuch  wurde  jedoch  mit  Recht  durch
amtsgerichtlichen  Beschluß  abgelehnt  und  die  hiegegen
  von  K.  zum  k.  Landgericht  München  I  erhobene
  Beschwerde  mit  Entscheidung  vom  19.  v.  M.
verworfen.

Der  vorwürfige  auf  Hypothekenvermerkung  gerichtete
  Antrag  wird  nicht  etwa  auf  §.  796  ff.  der
CPO.  im  Zusammenhalte  mit  Art.  44  des  bayer.
Ges.  vom  29.  Mai  1886,  Aenderungen  der  Bestimmungen
  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  betr.  —  G.,  u.  VOBl.  Nr.  22—
sondern  ausschließlich  auf  die  Bestimmung  in  8.  12