Oberstrichterliche  Entscheidungen.  235

Nr.  9  des  Hyp.-Ges.  gestützt,  wonach  Baumeistern,
Bauunternehmern  und  anderen  Arbeitern  wegen  der
für  Errichtung,  Wiederherstellung  und  Ausbesserung
von  Gebäuden,  Kanälen  und  anderen  Werken  entstandenen
  Forderungen,  ferner  den  Lieferanten  von
Materialien  zu  solchen  Bauten  ein  gesetzlicher  Rechtstitel
  zur  Erwerbung  einer  Hypothek  auf  diesen  Gebäuden
  oder  Werken  eingeräumt  ist.  Es  fragt  sich
daher,  ob  der  Anspruch,  für  welchen  K.  einen  Hypothekenrechtstitel
  zu  haben  vermeint,  unter  die  Kategorie
  der  im  S.  12  Nr.  9  a.  a.  O.  aufgezählten
Forderungen  falle?

Daß  dies  nach  dem  Wortlaute  der  angeführten
Gesetzesstellen  zu  verneinen  ist,  gibt  Beschwerdeführer
selbst  zu.  Er  meint  aber,  daß  bei  einer  dem  Geiste
des  Gesetzes  entsprechenden  Auslegung  die  obige
Frage  in  bejahendem  Sinne  beantwortet  werden
müsse.  Allein  dieser  Anschauung  vermochte  nicht  beigepflichtet
  zu  werden.

Der  Gesetzgeber  hatte,  als  der  hier  in  Rede
stehende  gesetzliche  Hypothekentitel  geschaffen  wurde,
wie  aus  Gönner's  Kommentar  über  das  Hyp.-Gesetz
für  das  Königreich  Bayern  Bd.  I  S.  203  zu  entnehmen
  ist,  zunächst  das  öffentliche  Interesse  im
Auge,  daß  die  Begünstigung  der  Errichtung,  Wiederherstellung
  oder  Ausbesserung  von  Gebäuden  und
nützlichen  Werken  fordere.  Dabei  sollte  jedoch  der
Hypothekentitel  auf  die  in  §S.  12  Ziff.  9  genannten
Ansprüche  eingeschränkt  bleiben,  während  anderweitige
Forderungen,  welche  zwar  gleichfalls  in  der  Bauführung
  ihren  Anlaß  haben,  aber  außerhalb  des
Kreises  der  dortselbst  erwähnten  Kategorien  liegen,
jenen  Rechtstitel  nicht  zu  genießen  haben.

Lehner,  Lehrbuch  des  Hyp.-Rechts  S.  89.
Regelsberger,  das  bayer.  Hyp.-Recht  I.  Abth.
k  226.