236  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Daß  nun  aber  der  Anspruch  des  K.,  welcher
von  T.  Ersatz  der  Hälfte  des  für  Herstellung  einer
Kommunmauer  erwachsenen  Bauaufwandes  begehrt,
unter  die  in  dem  mehrallegirten  S.  12  Nr.  9  bezeichneten
  Forderungen  sich  nicht  einreihen  läßt,  ergiebt
  die  Betrachtung  der  rechtlichen  Natur  des
K.'schen  Anspruchs.  Nach  der  Münchner  Bauordnung
  vom  J.  1489  Art.  3,  5  u.  11  und  nach  den
in  Th.  II  K.  3  §F.  17  des  bayer.  Landr.  über  Inädifikation
  enthaltenen  Grundsätzen  erwirbt  der  Nachbar
  desjenigen,  der  auf  der  Grenze  der  beiden  anstoßenden
  Grundstücke  unter  Benützung  des  Grund
und  Bodens  seines  Nachbarn  eine  sog.  Kommunmauer
  aufführt,  sofort  mit  Errichtung  dieser  gemeinschaftlichen
  Mauer  das  Miteigenthum  an  derselben.
Dagegen  entsteht  für  den  auf  solche  Weise  ohne  sein
Zuthun  Miteigenthum  erlangenden  Nachbarn  aus
dem  Gesichtspunkte  der  nützlichen  Verwendung  nach
Art.  4  der  cit.  Bauordnung,  dann  Th.  II  K.  2
§.  10  Nr.7  des  bayer.  Landr.,  sobald  er  die  Kommunmauer
  durch  Anbanen  an  dieselbe  für  sich  benützt,
  und  zwar  erst  durch  die  Thatsache  des  Anbauens
  und  mit  dem  Zeitpunkte  de5  Anbauens  die
Verpflichtung,  die  auf  die  Erbauung  der  gemeinsamen
Mauer  erwachsenen  Kosten  nach  unparteiischem  Anschlage
  zu  ersetzen.  Diese  Ersatzforderung  ist  rein
persönlicher  Natur,  da  sie,  wie  bereits  erwähnt,  auf
einer  versio  in  rem  beruht.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  310  u.  Bd.  53
S.  1;  Samml.  v.  Entsch.  des  obersten  G  .
f.  Bayern  in  Gegenständen  de5  Civ.-R.  u.
Civ.-Pr.  Bd.  1  S.  162  u.  Bd.  7  S.  820.

Aus  dem  Erörterten  ergibt  sich  aber,  daß  der
Anspruch  des  Erbauers  der  Kommunmauer  nicht  als
die  Forderung  eines  Gläubigers,  welcher  dem  Eigenthümer
  eines  Immobile  für  dieses  ouf  Grund  eines
mit  dem  Grundeigenthümer  eingegangenen  Werk-