Oberstrichterliche  Enischeibungen.  237

verdingungs=  und  bzw.  Materialienlieferungsvertrags
Leistungen  gemacht  hat,  im  Sinne  von  §F.  12  Nr.  9
aufgefaßt  werden  kann,  dieser  Anspruch  vielmehr,
weil  auf  einem  außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses
liegenden  Titel  beruhend,  eine  hievon  wesentlich  verschiedene
  Natur  an  sich  trägt.  Beschl.  v.  14.  Juni
1888;  Reg.-Nr.  III  13/88.

Güterpflege  über  das  beschlagnahmte
Vermögen  eines  Flüchtigen.  Rechtsmittel
der  weiteren  Beschwerde.  Legitimation  der
Staatsanwaltschaft  hiezu.  Die  Beschlagnahme,
welche  die  Strafkammer  über  das  im  Deutschen
Reiche  befindliche  Vermögen  des  in  strafrechtlicher
Untersuchung  befangenen  und  flüchtig  gegangenen  N.
verhängt  hat,  ist  erfolgt  auf  Grund  des  8.  332  der
StPO.  Dieselbe  hat  sonach  den  Charakter  eines
im  öffentlichen  Interesse  in  Anwendung  gebrachten
  Zwangs#mittels  zur  Erwirkung  der  Gestellung
des  Beschuldigten.  Die  Vertretung  dieses  öffentlichen
  Interesse  an  der  Verhängung  und  Aufrechthaltung
  einer  solchen  Beschlagnahme  steht  der  Staatsanwaltschaft
  zu.  Daß  die  Wirkungen  der  vollzogenen
Beschlagnahme  durch  den  (einen  Theil  der  Beschlagnahmeobjecte
  freigebenden)  kuratelamtlichen  Beschluß
des  Amtsgerichts  W.  wesentlich  beeinträchtigt
werden  würden,  liegt  klar  zu  Tage.  Eben  deshalb
  muß  auch  dem  Staatsanwalt  die  Befugniß
zugesprochen  werden,  dos  den  Anträgen  der  Ehefrau
und  der  Kinder  des  N.  entgegengesetzte  Interesse  der
Staatsgewalt  mittels  Beschwerde  auf  Grund  der
Art.  56  ff.  des  bayer.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  vom
13.  Febr.  1879  zu  vertreten.  Wenn  im  Art.  58
dieses  Gesetzes  von  der  Erhebung  der  Beschwerde
durch  die  „Partei“  die  Rede  ist,  so  kann  dies  das
staatsanwaltschaftliche  Beschwerderecht  nicht  ausschließen.
  Der  Begriff  „Partel“  steht  in  dem  sich