238  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

auf  Fälle  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  beziehenden
  Art.  58  offenbar  nicht  im  civilprozessualen,  sondern
  im  materiellrechtlichen  Sinne.  Er  bezeichnet
einfach  alle  Diejenigen,  welche  in  Bezug  auf  ein
bestimmtes  Rechtsverhältniß  ein  rechtliches  Interesse
geltend  zu  machen  haben.  In  diesem  Sinne  ist  in
Ansehung  der  vorwürfigen  Beschlagnah  geleg
heit  der  Staatsanwalt  zweifellos  ebenfalls  „Partei“.
Derselbe  war  daher  auch  zur  Erhebung  der  Beschwerde
  gegen  den  amtzgerichtlichen  Beschluß  legitimirt.
  Daß  vor  Bescheldung  der  Beschwerde  von
Seite  des  Beschwerdegerichts,  des  k.  Landgerichts
W.,  eine  vorgängige  Einvernahme  der  im  entgegengesetzten
  Interesse  Betheiligten  nicht  stattfand,  behaftet
  den  landgerichtlichen  Beschluß  mit  keinem
rechtlichen  Mangel,  da  der  Art.  60  Abs.  2  des  Ausf.=Ges.
  z.  CPO.  die  Entscheidung,  ob  eine  solche  Einvernahme
  stattfinden  solle,  lediglich  dem  Ermessen
des  Beschwerdegerichts  anheimstellt.  Die  Frage  aber,
ob  letzteres  hierin  unzweckmäßig  gehandelt  habe,
kann  nach  Art.  63  a.  a.  O.  nicht  zum  Gegenstand
einer  weiteren  Beschwerde  an  das  oberste  Landesgericht
  gemacht  werden.  Unterließ  es  auch  die  beschwerdeführende
  Staatsanwaltschaft,  nach  Vorschrift
des  Art.  60  a.  a.  O.  eine  Anzahl  von  Abschriften
der  Beschwerde  für  die  Gegenbetheiligten  in  Vorlage
zu  bringen,  so  konnte  dies  —  wenn  es  nöthig  schien,
auf  der  Erfüllung  jenes  Punktes  zu  bestehen  —  dem
Beschwerdegericht  wohl  Veranlassung  geben,  etwa
die  Bescheidung  der  Beschwerde  bis  zur  Vorlage  der
Abschriften  auszusetzen.  Es  konnte  aber  jene  Nichtbeachtung
  einer  lediglich  instruktionellen  Vorschrift
der  Beschwerde  selbst  nicht  ihre  rechtliche  Wirksamkeit
  benehmen.  ·

Zur  Sache  selbst  ist  folgendes  entscheidend.
Durch  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  N.
sind  allerdings  nur  solche  Vermögensbestandtheile  in