Oberstrichterliche  Entscheibungen.  239

Verstrickung  gekommen,  welche  diesem  Manne  selbst
gehören.  Welche  Wirkung  aber  diesem  zweifellosen
Grundsatze  in  Ansehung  der  Objekte  einer  etwa  bestehenden
  Gütergemeinschaft  beizulegen  sei,  erscheint
zur  Zeit  völlig  illiquid,  und  wuͤrde  von  verschiedenen
thatsächlichen  Untersuchungen  abhängen,  welche  nach
Art.  63  des  Ausf.-Ges.  mit  der  nur  im  Rechtspunkte
zulässigen  weiteren  Beschwerde  nicht  vor  das  oberste
Landesgericht  gebracht  werden  können,  und  soweit
sie  von  irgend  einer  Seite  bestritten  werden,  überhaupt
  nicht  im  Bereiche  der  freiwilligen  Rechtspflege,
sondern  mittels  Rechtsstreits  zum  Austrag  zu  bringen
  sind.  Gegenüber  denjenigen  Vermögensbestandtheilen
  aber,  welche  sich  als  dem  N.  wirklich  gehörig
darstellen,  insbesondere  gegenüber  seinem  Antheile
an  dem  von  ihm  in  Gemeinschaft  mit  seiner  Ehefrau
  käuflich  erworbenen  und  seither  nicht  weiter
veräußerten  Immobiliaranwesen,  vertreten  die  Ehefrau
  und  Kinder  des  N.  auf  Grund  des  Testaments
der  Z.  wegen  ungerechtfertigten  Verbrauches  von
Bestandtheilen  deren  Nachlasses  durch  N.  lediglich
persönliche  Ersatzansprüche,  für  welche  die  Aktivvermögensbestandtheile
  des  N.  einfach  als  Deckungsmittel,
  eventuell  als  Vollstreckungsobjekte  dienen
sollen.  Hieraus  entsteht  dann  von  selbst  die  Frage,
ob  diesen  persönlichen  Ansprüchen  gegenüber  die
durch  die  geschehene  Beschlagnahme  und  deren  Eintragung
  im  Hypothekenbuche  begründeten  dinglichen
Rechte  zu  weichen  haben  oder  nicht.  Diese  Frage
aber  kann,  nachdem  einerseits  die  Ersatzansprüche
selbst  verworrener  Natur  und  nichts  weniger  als
liquid  sind,  andererseits  auch  die  Staatsanwaltschaft
der  Verwendung  der  Beschlagnahmeobjekte  zur  Abfindung
  der  jene  Ersatzansprüche  vertretenden  Ehefrau
  und  Kinder  des  N.  auödrücklich  widersprochen
hat,  durchaus  nicht  im  Wege  eines  kuratelamtlichen
Bescheldes  im  Bereiche  der  nicht  streitigen  Rechts-