240  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

pflege,  sondern  nur  mittels  Klage  gegen  die  N.'sche
Güterpflege  zum  Austrage  gebracht  werden.  Daß
der  letzteren  insbesondere  auch  nicht  die  Befugniß  zukommen
  kann,  die  beschlagnahmten  Vermögensobjekte
durch  freiwillige  Ueberlassung  an  Dritte  im  Widerspruche
  mit  dem  Staatsanwalte  als  Vertreter  der
öffentlichen  Interessen  kurzweg  der  Verstrickung  zu
entziehen,  ergibt  sich  unzweideutig  schon  aus  der
Vorschrift  der  Strafprozeßordnung  §.  334  Abs.  1.
Danach  hat  N.  mit  der  Veröffentlichung  der  Beschlagnahme
  durch  den  Reichsanzeiger  das  Recht
verloren,  über  das  in  Beschlag  genommene  Vermögen
unter  Lebenden  zu  verfügen.  Da  aber  die  Güterpflege
  nur  in  seinem  Rechte  steht,  so  kann  derselben
  folgeweise  auch  nicht  die  Befugniß  zukommen,
Namens  des  N.  freiwillige  Veräußerungen  zu  vollziehen,
  welche  dem  Letzteren  selbst  untersagt  sind.
Bei  solcher  Sach=  und  Rechtslage  erscheint  die  vom
k.  Landgericht  W.  ausgesprochene  Verweisung  der
Ehefrau  und  Kinder  N.  auf  den  Rechtsweg  vollständig
  rechtsentsprechend.  Beschl.  vom  12.  Juni
1888;  Reg.-Rr.  III  11/88.

□—  Rerartionsabeesse:  E
München,  Sendlingerstraße  48/2  .

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  In  Erlangen.
Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn  in  Erlangen.