242  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

im  Zusommenhange  mit  der  belebenden  Wirkung,
welche  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  einige  Abänderungen
  des  Grundsteuergesetzes  von  1828  betreffend
  —  G.=  u.  V.O.-Bl.  Seite  664  u.  ff.  —,  dann
die  hiezu  ergangene  Vollzugs#instruktion  vom  29.  Januar
  1882  —  G.=  u.  V.O.-Bl.  Seite  49  und  ff.  —
auf  das  Umschreibwesen  im  Allgemeinen  geäußert
haben.

Die  Gesetzgebung  und  die  Finanzverwaltung  haben
mit  den  besagten  Neuerungen  das  Möglichste  aufgeboten,
  um  das  Grundsteuerkataster  zu  einem  durchaus
  wahrheitsgetreuen  Abbilde  der  Wirklichkelt  zu
machen.  Auch  das  Hypothekenbuch  soll  aber  rücksichtlich
  der  Beschreibung  der  Objekte  nichts  enthalten,
  was  der  Wirklichkeit  widerspricht,  und  demzufolge
  mit  dem  evident  gestellten  Kataster  jederzeit  im
Einklange  stehen.  Zu  diesem  Zwecke,  nicht  aber
etwa  um  der  Finanzverwaltung  einen  besonderen  Gefallen
  zu  erweisen,  hot  die  Justizministerlalentschließhung
  vom  19.  November  1863  (Vgl.  J.  M.  Bl
Seite  198)  die  Hypothekenämter  angewiesen,  auf
Grund  der  ihnen  periodisch  zukommenden  rentamtlichen
  Mittheilungen  über  Flächenänderungen  u.  s.  w.
jederzeit  auch  sofort  das  Erforderliche  zur  Bereinigung
der  Rubriken  I  des  Hypothekenbuchs  einzuleiten.
Obwohl  dies  aber  sich  nach  der  bereits  mit  Entschließung
  vom  20.  August  1863  (J.M.  Bl.
Seite  85)  angeordneten  Anlage  des  Sachregisters
zum  Hypothekenbuche  nach  Plannummern  eigentlich
von  selbst  versteht,  ist  es  gegenüber  der  löblichen
Absicht  der  obersten  Justizverwaltung  und  dem  bereitwilllgen
  Entgegenkommen  der  Katasterbehörden
eine  ziemlich  unerquickliche  Wahrnehmung,  wenn  in
der  Praxis  vielfach  Stimmen  laut  werden,  welche
unter  dem  Vorwande,  daß  §.  97  de5  Hypothekengesetzes
  durch  das  Notariatsgesetz  und  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  von  1861  elidirt  sel,  die  Offizial=