Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  243

thätigkeit  des  Hypothekenamtes,  wie  in  allen  Punkten,
  so  auch  in  diesem,  möglichst  zu  beschränken  suchen.

Besagter  Paragraph  97  ist  keineswegs  aufgehoben,
  elidirt  oder  entbehrlich  geworden.  Ein  Blick
auf  §.  71  und  73  der  Instruktion  vom  1.  Juni
1862  zum  Vollzuge  des  Notariatsgesetzes  und  in
die  Jusihministerialentschliehungen  vom  26.  Juli
1864,  B,  Ziffer  6  (J.M.Bl.  Seite  217)
und  vom  6.  April  1869  (J.  M.  Bl.  Seite  80)
wird  Jedermann  hierüber  belehren  (Vgl.  hiezu
  noch  Enderlein,  Materialien  zur  Auslegung  des
Notarlatsgesetzes  1887  Seite  100).  Uebrigens
ist  es  auch  nicht  jene  Gesetzesstelle  allein,  welche  die
Offizialthätigkeit  des  Hypothekenamtes  in  Fluß  bringen
soll.  Es  ist  gemäß  §.  130  des  Hypothekengesetzes
und  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der  hiezu  ergangenen
Instruktion  vom  13.  März  1823  8.  18  (gl.
Regierungsblatt  Seite  528)  Pflicht  des  Hypothekenamtes,
  alle  an  der  Sache  sich  ergebenden  Aenderungen
  in  Rubrik  1  einzutragen.  Diese  Verpflichtung
  ist  eine  absolute,  nicht  etwa  gemäß  §.  96  des
Hypothekengesetzes  erst  von  Parteiantrag  abhängige.
Denn  sie  erflleßt  einem  Hauptgrundsatze  des  ganzen
Systems,  nämlich  dem  in  §.  11  des  Hypothekengesetzes
  aufgestellten  Spezialitätsprinzipe,  welchem
zufolge  ein  verpfändetes  Objekt  möglichst  bestimmt
und  in  einer  Weise  zu  bezeichnen  ist,  daß  dem  sofortigen
  Zugriffe  des  Gläubigers  im  Zwangswege
kein  Hinderniß  im  Wege  steht.  Wofür  sollte  das
Hypothekenamt  denn  schließlich  noch  ein  wachsames
Auge  haben,  wenn  es  nicht  einmal  zur  Wahrung
seiner  Grundprinzipien  ex  officio  thätig  werden  wollte?
Anders  als  dadurch,  daß  die  Rubrik  1  in  möglichster
Uebereinstimmung  mit  dem  Grundsteuerkataster  erhalten
  wird,  kann  aber  das  Hypothekenamt  jenem
Prinzipe  und  der  aus  8.  130  a.  a.  O.  abzuleitenden
besonderen  Verpflichtung  nicht  gerecht  werden.  Denn

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