244  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

nach  Durchführung  des  Grundsteuerdefinitivums  entscheidet
  das  Grundsteuerkataster  allein  darüber,  welche
Bezeichnung  ein  Objekt  zu  führen  hat.  Unter  einer
anderen  Begeichnung  kann  es  im  Katasterplane  und
in  der  Wirklichkeit  gar  nicht  aufgefunden  werden.
Was  ist  also  vernünftiger,  ja  sogar  nothwendiger,
als  daß  Kataster  und  Hypothekenbuch  stets  im  Einklange
  erhalten  werden  und  Katasterbehörden  wie
Hypothekenämter,  die  ja  doch  beide  nur  Eine  Gewalt,
  nämlich  die  Staatsgewalt  repräsentiren,  zur
Verwirklichung  dieses  logischen  Postulates  von  Amtswegen
  zusammenwirken?  Regelsberger  (oMgl.
dessen  Hypothekenrecht  1874  Seite  62)  will  zwar
eine  gesetzliche  Fürsorge  zur  Herstellung  des  erwähnten
  Einklangs  vermissen.  Allein  die  von  ihm  sofort
a.  a.  O.  hervorgehobenen  mißlichen  Folgen  des  fehlenden
  Einklangs  im  Falle  der  Zwangsrealisirung  von
Hypotheken  weisen  so  zu  sagen  gebieterisch  darauf
hin,  daß  ohne  denselben  der  vom  Gesetze  gewollte
Zweck  in  der  gewollten  Weise  gar  nicht  erreicht  werden
  könnte.  Folglich  aber  bedarf  es  keines  weiteren
ausdrücklichen  Gesetzes  hiefür  und  die  Ministerlalentschließung
  vom  14.  April  1830  (vgl.  bei
Jungermann  I  Seite  335  Nr.  9),  welche  vorschrelbt,
  daß  Veränderungen  in  Benennung,  Größe
und  Belastung  einer  Sache  nach  Maßgabe  des  einzuführenden
  Grundsteuerkatasters  auch  in  den  Hypothekenbüchern
  nachgetragen  werden  sollen,  hat  nicht
bloß  eine  transitorische  Bedentung.  Hätte  sie  eine
solche  übrigens  auch  gehabt,  so  wäre  sie  doch  nunmehr
  durch  die  Justizministerialentschließung  vom
19.  November  1863  (IJ.M.  Bl.  Seite  198)
jedenfalls  in  bleibender  Weise  ersetzt.  Denn  letztere
Entschließung  schreibt  klar  und  bestimmt  vor,  daß
auf  Mittheilung  von  Messungsoperaten  die  Hypothekenämter
  nirht  blos  das  Sachregister  jedesmal
zu  berichtigen,  sondern  auch  behufs  Bereinigung  der