Einige  hypethekenrechtliche  Fragen.  245

Rubrik  1  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Kataster  das
Erforderliche  einzuleiten,  also  eine  Offizialthätigkeit
  zu  entwickeln  haben.  Mit  dieser  Vorschrift
aber  befindet  sich  die  besagte  Entschließung  vollkommen
  auf  gesetzlichem  Boden  und  deshalb  muß  ihr
auch  unbedingte  Folge  geleistet  werden.

Daß  hiegegen  das  Hypothekenamt  irgend  welches
Messungsoperat  blindlings  zu  vollziehen  habe,  hat
noch  keine  Ministerialentschließung  irgendwo  ausgesprochen.
  Der  Eifer,  welcher  sich  behufs  Widerlegung
  einer  solchen  Verpflichtung  unter  möglichster
Ausbeutung  des  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  vom
27.  September  1886  geltend  macht,  ist  daher  völlig
unnütz.  Ein  vernünftiges  Ermessen  bleibt  dem  Hypothekenamte
  immer  gestattet  und  kann  ihm  nicht  verwehrt
  werden;  schon  aus  dem  Grunde  nicht,  weil
es  bei  Erfüllung  seiner  Aufgabe  nicht  blos  das  von
den  Katasterbehörden  vorzugsweise  verfolgte  öffentliche
  Interesse,  sondern  zugleich  wohlerworbene  Privatrechte
  zu  berücksichtigen  hat,  die  nach  Gestaltung
und  Umfang  sich  nicht  im  Voraus  bemessen  lassen,
also  auch  nicht  durch  eine  allgemeine  Direktive  in
ihren  Wirkungen  beschränkt  werden  können.  Die
gegentheilige,  in  Bd.  25  Seite  37  und  ff.  der
bayer.  Not.-Zeitung  vertretene  Anschauung  ist  daher
gleichfalls  unrichtig.  Was  nach  dem  oben  Vorausgeschickten
  zu  tadeln  ist,  mit  Recht  von  den  gegentheilig
  interessirten  Katasterbehörden  und  Notaren  als
ein  Mißstand  empfunden  wird  und  von  den  Aufsichtsbehörden
  mit  weniger  Nachsicht  beurtheilt  werden
sollte,  ist  vielmehr  die  allzu  große  Passivität,  in
welche  sich  die  Hypothekenämter  sehr  häufig  den
Mittheilungen  der  Katasterbehörden  gegenüber  hüllen.
Dieses  oft  völlig  negative  Verhalten  beruht  auf
einer  totalen  Mißkennung  der  Aufgabe,  welcher  das
Hypothekenamt  nachzukommen  hat,  auf  einer  Vernachlässigung
  selner  elgenen  Kompetenz  und  mitunter