246  Einige  hypothelenrechtliche  Fragen.

auf  einer  beklagenswerthen  Renitenz  gegen  positive
Vorschriften  der  Justizverwaltung,  von  deren  Befolgung
  nur  unlöslicher  Widerspruch  mit  einem  Gesetze
  befreien  könnte.

Ueber  die  Aufgabe  des  Hypothekenamtes  in  dem
hier  fraglichen  Punkte  ist  speziell  Folgendes  zu  bemerken:


Nach  Maßgabe  des  Grundysteuergesetzes  vom

1+ü—
19—sust-  Fst  835  und  der  zur  Gesetzesrevision  ergangenen
  Vollzugsinstruktion  vom  29.  Jamar  1882
Heum  sich  die  Ummessungen  hauptsächlich  in  zwei

tten:

1)  in  solche,  welche  von  Amtswegen  zu  erfolgen
haben;

2)  in  solche,  welche  eine  Anmeldung  der  Betheiligten
  bei  der  Katasterbehörde  erfordern.

Die  ersteren  richten  sich  nach  dem  Stande  in
der  Natur,  und  haben  zur  Voraussetzung,  daß  eine
Besitzänderung  nicht  in  Mitte  liegt,  auch  über  die
Besitzgrenzen  kein  Zweifel  obwaltet.  Die  Konstatirung
  dieser  Voraussetzung  ist  durch  §  13  der  Instruktion
  vom  29.  Januar  1882  zunächst  den  Bezirksgeometern
  überlassen,  sobald  aber  nach  der  Erfahrung
  des  Rentamtes  irgendwo  häufigere  Differenzen
  zwischen  dem  hZhatsächlichen  Besitzstande  und
dem  Kataster=  oder  Planstande  bestehen,  ist  zu  einer
örtlichen  Besitzrecherche  durch  den  Rentbveamten  unter
Zuziehung  des  Bezirksgeometers  und  eines  markungskundigen
  Gemeindeangehörigen,  in  Zweifelsfällen  auch
der  betheiligten  Grundbesitzer  zu  schreiten  und  hierüber
  eine  von  sämmtlichen  Zugezogenen  zu  unterzeichnende
  Registratur  zu  errichten.  Man  sollte
denken,  der  Garantien  seien  hier  genug  gegeben.
Auch  bei  Berichtigung  bloßer  Messungsfehler  für  an
sich  unverändert  gebliebene  und  bleibende  Flächen
sollte  man  glauben,  daß  die  amtliche  Konstatirung