Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  247

eines  vom  Staate  bestellten  und  verpflichteten  Sachverständigen,
  nämlich  des  Bezirksgeometers  über  die
Fortexistenz  der  früheren  Grenzen  und  das  Absein
jeglicher  Besitzveränderung  genüge,  um  z.  B.  in  das
Hypothekenbuch  sofort  einzuschreiben,  daß  das  Grundstück
  X  in  seiner  bisherigen  Ausdehnung  und
Begrenzung  laut  Messungsoperates  d.  d.  1.  Maic.
nicht  2,12  ha,  sondern  nur  2,01  ha  enthalte.  Handelt
es  sich  doch  in  solchen  Fällen  regelmäßig  nur  um
geringfügige  Korrekturen,  effektiv  aber  niemals  um
eine  eigentliche  Abschreibung,  weil  ein  Grundstück,
wie  Regelsberger  in  seinem  Hypothekenrechte  1874
S.  166  Note  2  ganz  richtig  bemerkt  und  auch  die
Erörterung  in  Bd.  24  S.  168  der  bayerischen
Notariatszeitung  hervorhebt,  durch  unrichtige  Vermessung
  nicht  größer  und  durch  spätere  Korrektur
der  unrichtigen  Vermessung  nicht  kleiner  werden  kann,
als  es  wirklich  ist.

Indeß  soll  dem  Hypothekenamte  selbst  in  solchen
Fällen  kein  Zwang  angethan  werden.  Hält  es  eine
Irrung  der  Katasterbehörden  für  möglich  oder  die
Einvernahme  der  Betheiligten  für  nöthig,  dann  möge
es  dem  oberstrichterlichen  Präjudize  vom  27.  September
  1886  folgen  und  den  hypothekenamtlichen
Vollzug  des  Operates  noch  aufschieben.  Niemals
aber  darf  es  denselben  im  Hinblick  auf  die  ihm  gesetzlich
  obliegende  Offizialthätigkeit  sofort  rundweg
ablehnen.  Man  bedark  insbesondere  in  solchen  Fällen
nicht  schon  von  vorneherein  eineb  Notars  zur  Beurkundung
  der  Willenserklärung  der  Betheiligten.
Diese  kann  und  muß  das  Hypothekenamt  vielmehr
zunächst  selbst  und  in  eigener  Zuständigkeit  einholen.
Erst  dann  aber  wird  es  bemessen  können,  ob  wirklich
eine  Besitzveränderung  von  irgend  einer  Seite  auch
nur  behauptet  und  folglich  die  Mitwirkung  eines
Notars  fraglich  wird.  Zu  bloßen  Freigabserklärungen
  oder  Abschreibungsbewilligungen  der  Hypo-