248  Einige  hypothelenrechtliche  Fragen.

thekengläubiger  insbesondere  ist  dessen  Mitwirkung
gemäß  Art.  12  und  14  des  Notariatsgesetzes  ohnehin
  niemals  nöthig.  Diese  Erklärung  kann  das
Hypothekenamt  daher  immer  selbst  einholen  oder  in
eigener  Zuständigkeit  aufnehmen.

In  Anbetracht  ferner,  daß  in  allen  obigen  Fällen
gerade  das  Gegentheil  einer  wirklichen  Besitzveränderung
  von  vorneherein  wenigstens  bescheinigt  ist,
wird  es  für  das  Hypothekenamt  zur  besseren  Vergewisserung
  überhaupt  genügen,  wenn  die  Betheiligten
von  dem  Messungsergebnisse  und  dessen  Voraussetzungen
  verständigt  werden  und  ihnen  gemäß  §  109
des  Hyp.-Gesetzes  zur  persönlichen  Erklärung  oder
schriftlichen  Erinnerungsabgabe  eine  Frist  vorgesteckt
wird,  nach  derem  fruchtlosem  Ablaufe  die  Einschreibung
  bethätigt  werden  würde.  Das  Gesetz  billigt  ein
analoges  Verfahren  prinzipiell  in  viel  wichtigeren
Dingen.  Man  vergleiche  nur  §  110  desselben.  Bei
einem  solchen  Verfahren  zerfällt  dann  auch  der  Einwand
  zu  großer  Kostspieligkeit  des  Gehörs  der  Betheiligten
  von  selbst.  Das  Gehör  selbst  aber  ist  in
aukreichendem  Maße  gewährt,  den  Bedenken  des
oberstrichterlichen  Präjudizes  vom  27.  September
1886  ist  Rechnung  getragen,  das  Hypothekenamt
ist  vor  jedem  Regresse  sicher  und  der  Vollzug  des
Messungsoperates  wird  meistens  ohne  Anstand  vor
sich  gehen  können.  -

DiezweiteGattungvonMessungåekgebnissen
bekuhtgleichfallsnichtiknmekaufBesitzvekäaverungen,
  und  wenn  auch,  so  nicht  immer  auf  vertragsmäßigen
  Besitzveränderungen.  Die  Vollzugsinstruktion
  vom  29.  Januar  1882  §  12  Ziff.  7  begreift
  darunter  z.  B.  Messungen,  welche  veranlaßt
werden  durch  Verwendung  eines  bisher  anderweitig
benützten  Theiles  des  Gemeindeeigenthumes  zu
Straßen  und  Plätzen,  durch  Ueberbauungen  landwirthschaftlicher
  Grundstücke  mit  Häusern,  durch