Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  249

Stromabrisse  und  Verlandungen,  Inselbildungen  und
dergl.,  welche  Aenderungen  sammt  und  sonders  keiner
Verbriefung  bedürfen.  Einzelne  Partikularrechte,
wie  z.  B.  das  allgemeine  preußische  Landrecht  Theil
1  Tit.  9  §  327  und  ff.  kennen  sogar  das  Ueberbauen
  fremden  Grund  und  Bodens  mit  bloßem
Wissen  des  Eigenthümers  als  eine  originäre  Eigenthumserwerböart.


In  allen  derartigen  Fällen  darf  das  Hypothekenamt
  die  Beseitigung  etwa  noch  bestehender  Vollzugshindernisse
  nicht  den  Notaren  zuschieben.  Denn
dasselbe  ist  berechtigt,  überall,  wo  es  sich  nicht  um
förmliche  Verträge  über  Liegenschaften  oder  um  eigentliche
  Hypothekbestellungen  oder  um  vertragsmäßiges
Geding  über  sonstige  Einträge  handelt  (vgl.  Art.  12
Abs.  2  und  Art.  14  des  Notariatsgesetzes),  in
eigener  Zuständigkeit  die  Erklärungen  Betheiligter
aufzunehmen,  folglich  aber  ist  es  gemäß  §  97  des
Hypothekengesetzes  auch  verpflichtet,  hiezu  ex  officio
mitzuwirken.

Ist  aber  endlich  ein  MessungSergebniß  der  zweiten
Gattung  die  Folge  einer  angemeldeten  wirklichen
Besitzabtretung,  dann  wird  auch  der  hypothekenamtliche
  Vollzug  selbstverständlich  durch  das  Vorliegen
einer  wirklichen  Notarlatöurkunde  bedingt  und  die
Offizialthätigkeit  des  Hypothekenamtes  muß  sich  darauf
  beschränken,  im  Irrungsfalle  die  Katasterbehörde
auf  dieses  Erforderniß  aufmerksam  zu  machen  oder,
wenn  diese  die  Nothwendigkeit  der  Verbriefung  bereits
  selbst  erkannt  hat,  den  allenfalls  bekannten
Notar  gemäß  Art.  15  des  Notariatsgesetzes  an  die
Vorlage  der  Urkunde  oder  Bekanntgabe  der  noch  bestehenden
  Hindernisse  zu  mahnen.

Im  Anschlusse  an  Obiges  will  indeß  nicht  unterlassen
  werden,  zwei  Punkte  noch  etwas  spezieller  zu
berühren,  bel  welchen  außer  der  Ermahnung  zur