Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  251

Fällen  vor  dem  Eintrage  stets  erst  den  Besitzer  vorzurufen
  und  von  ihm  die  Vorlage  einer  ortspolizeilichen
  Bestätigung  über  wirklich  geschehene  Ausführung
  des  Baues  zu  verlangen.

Der  zweite  Punkt  betrifft  eine  wirkliche  Besitzveränderung,
  nämlich  die  theilweise  Verwendung
eines  verpfändeten  Grundbesitzes  zu  öffentlichen
Zwecken,  z.  B.  zu  Straßen,  Baulinien,  Eisenbahnen,
Uferschutzbauten  u.  s.  w.,  immer  natürlich  ohne  eigentlichen
  Zwangsenteignungsfall.  Wird  ein  Trenunstück
zu  obigem  Zwecke  mit  Willen  des  Besitzers  in  einer
Weise  verwendet,  daß  eine  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes  nicht  zu  erwarten  steht,  so  wird
aus  doppeltem  Grunde  häufig  die  Ansicht  vertreten,
daß  stets,  und  zwar  selbst  bei  allenfalls  mangelnder
notarieller  Verbriefung  der  Veräußerung,  die  sofortige
Abschreibung  des  Trennstückes  ohne  vorheriges  Gehör
des  Besitzers  oder  der  Hypothekengläubiger  zu  vollziehen
  sei  und  deren  nachträgliche  Verständigung
genüge.

Mau  beruft  sich  hier  zunächst  darauf,  daß  mit
der  Verwendung  zu  öffentlichen  Zwecken  dab  Treunstück
  eine  res  extra  commercium  geworden  sei,
mithin  die  Fähigkeit,  Gegenstand  einer  Hypothek
oder  des  Privatbesitzes  zu  sein,  bereits  vor  der  Abtheilung
  verloren  habe.  Die  Rechte  des  allenfalls
konsentirenden  Besitzers  ganz  bei  Seite  gelassen,  ist
aber  an  dieser  Argumentation,  was  die  Möglichkeit
oder  Unmöglichkeit  einer  Hypothek  anlangt,  nur  soviel
richtig,  daß  an  einer  res  extra  commercium  keine
Hypothek  bestellt  werden  kann.  War  eine  solche  hingegen
  schon  vorher  bestellt,  ehe  die  Sache  jene  Eigenschaft
  erhielt,  dann  wird  das  Hypothekenrecht  für  die
Dauer  der  Verkehrsunfähigkeit  des  Objektes  blos
suspendirt,  nicht  aber  an  sich  völlig  aufgehoben.
Letzteres  ist  vielmehr  nur  bei  förmlichen  Zwangsentelgnungen
  in  Art.  XI  des  Expropriatlonsgesetzes