252  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

vom  17.  November  1837  mit  dem  Zusatze  bestimmt,
daß  die  Forderungen  auf  die  Entschädigungbsumme
übergehen.  Die  §§#  71—82  des  Hypothekengesetzes
selbst  dagegen  kennen  einen  solchen  Erlöschungsgrund
nicht.  Die  Verwendung  eines  Grundstückes  zu  einem
sogenannten  öffentlichen  Zwecke  bewirkt  überdies  keineswegs
  immer  dessen  unzweifelhafte  Verkehrsunfähigkelt,
  sondern  sehr  oft  blos  eine  faktische  Schwierigkeit
der  Wiederausscheidung  aus  dem  nen  hergestellten
Ganzen.  Es  gibt  z.  B.  so  manche  Eisenbahngesellschaft,
  welche  ihre  Bahnbauten  für  Darlehen  verpfändete
  (Vgl.  hierüber  Regelsberger,  Hypothekenrecht
  §  45  S.  195  Note  7).  Demnach  ist  Vorsicht
  hier  besser  als  Nochsicht  und  wohl  zu  erwägen,
daß  mit  voreiliger  Abschreibung  ohne  Vernehmung
der  Hypothekgläubiger  und  ohne  Uebertragung  der
Hypotheken  auf  ein  anderes  Folium  in  gewöhnlichen
Fällen  der  völlige  Verlust  des  Hypothekrechts  herbeigeführt,
  folglich  ober  nicht  bloß  eine  Klage  auf  Restitution
  des  Pfandes,  sondern  sogar  auch  eine
Schadensersatzklage  ausgeschlossen  werden  könnte.

Ein  weiterer  Grund  für  oben  erwähnte  Ansicht
stützt  sich  auf  §  40  Satz  2  des  Hypothekengesetzes
und  setzt  eine  Mehrheit  verpfändeter  Grundstücke  voraus,
  von  welchen  nur  ein  Theil  besagter  Weise  verwendet
  wird.  Es  wird  mit  Bezug  auf  die  allegirte
Stelle  geltend  gemacht,  daß  bei  Wegveräußerung
eines  Stückes  aus  einer  verpfändeten  Gesammtheit
die  nicht  konsentirenden  Hypothekgläubiger  kelnesfalls
gefährdet  seien,  well  ihre  Hypotheken  selbst  ohne
Uebertragung  auf  ein  anderes  Folium  an  dem  Trennstücke
  fortbestehen.  Dies  ist  richtig,  wenn  es  sich  wirklich
  um  einen  unter  §  40  a.  a.  O.  zu  subsumirenden
  Gutskompleg  handelt  (Vgl.  Regelsberger,
Hypotbekenrecht  §  69  S.  339).  Selbst  dann
aber  ist  die  sofortige  Abschreibung  ohne  Vernehmung
der  Hypothekgläubiger  keineswegs  ungefährlich.