Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  263

Man  darf  allerdings  unter  dem  Ausdrucke  „Gutskomplex“
  in  §  40  des  Hypothekengesetzes  nicht  blos
ein  gebundenes  Gut  im  engeren  Sinne  verstehen.
Ebenso  wenig  ist  es  aber  richtig,  das  man  hierunter
etwa  mit  Bezugnahme  auf  Art.  49  der  Subhastationsordnung
  vom  23.  Februar  1879  und  Art.  12
der  Subhastationsnovelle  vom  29.  Mai  1866  jede
beliebige  auf  Einem  Folium  vorgetragene  Mehrheit
von  Grundstücken  begreifen  darf.  Eine  solche  Ausdehnung
  lag  wohl  auch  nicht  in  der  Absicht  Regelsbergers,
  wenn  er  a.  a.  O.  §  69  S.  340  schon  vor
Erlaß  der  Subhast.-Ordug.  behauptete,  §  40  a.  a.  O.
gelte  für  jeden  Hypothekgegenstand  mit  einheitlichem
Folium,  möge  derselbe  nun  aus  Einem  Grundstücke
oder  aus  einer  Mehrheit  solcher  bestehen.  Das
Richtige  ist  vielmehr,  daß  unter  allen  Umständen
irgend  ein  Willensakt  des  Besitzers  gegeben  sein
muß,  kraft  dessen  ein  Aggregat  von  Grundstücken
gewissermaßen  als  Eine  Sache  erscheint,  als  solche
besessen  und  auch  verpfändet  wird.  Zugegeben  will
ferner  sogar  werden,  daß  jener  Willensakt  nicht
einmal  in  einer  ausdrücklichen  Erklärung  zu  beruhen
braucht,  sondern  auch  aus  konkludenten  Handlungen,
z.  B.  aus  der  thatsächlichen,  für  die  Dauer  beabsichtigten
  und  eingerichteten  einheitlichen  Bewirthschaftung
  einer  Mehrheit  von  Grungstücken  gefolgert
werden  kann.  Allein  gerade  die  Schwierigkeit  des
Begriffes  und  die  bei  solcher  Ausdehnung  in  sehr
vielen  Fällen  bestehende  Unmöglichkeit,  dessen  Gegebensein
  für  eine  verpfändete  Mehrheit  von  Grundstücken
aus  dem  Hypothekenbuche  selbst  zu  ersehen,  werden  es
für  das  Hypothekenamt  rathsam  machen,  auch  dann,
wenn  sich  auf  §  40  Satz  2  a.  a.  O.  berufen  wird,  die
Abschrelbung  niemals  ohne  Zustimmung  der  Hypothekgläublger
  zu  vollziehen.  Hiefür  spricht  auch  noch
eine  weitere  Erwägung.  Obwohl  nämlich  im  Falle
des  §  40  Satz  2  des  Hypothekengesetzes  nicht,  wie