254  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

in  anderen  Fällen,  mit  Abschreibung  eines  Trennstückes
  ohne  gleichzeitige  Uebertragung  der  Hypotheken
auf  ein  anderes  Folium  diese  letzteren  bezüglich  des
Trennstückes  erlöschen  und  obwohl  im  genannten
Falle  die  Anlegung  eines  besonderen  Foliums  für
das  abgetrennte  Stück  eigentlich  unzulässig  ist,
(Vgl.  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  339),  so  bleibt
die  Anlegung  eines  solchen  oder  die  Zuschreibung
des  Trennstückes  zu  einem  anderen  Folium  dennoch
möglich,  weil  blos  menschliche  Einsicht  dies  nicht
immer  verhüten  kann.  Werden  dann  auf  diesem
Folium  für  andere  Gläubiger  Hypotheken  eingetragen
und  haben  dieselben  hiebei  in  gutem  Glauben  gehandelt,
  so  wird,  wie  auch  Regelbberger  a.  a.  O.
bemerkt,  deren  Erwerb  durch  daß  Prinzip  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuchs  den  älteren  Hypothekgläubigern
  gegenüber  gedeckt,  der  Schutz  des  §  40
Satz  2  a.  a.  O.  sonach  für  diese  illusorisch,  auch
wenn  etwa  die  Abschreibung  des  Trennstückes  mit
der  ausdrücklichen  Klausel  „unbeschadet  der  Rechte
der  eingetragenen  Gläubiger“  erfolgt  wäre.

Für  einen  vorsichtigen  Hypothekenbeamten  unterscheidet
  sich  also  der  Fall  des  §  40  des  Hypothekengesetzes
  von  einem  gewöhnlichen  Falle  nur  dadurch,
daß  in  ersterem  eine  theilweise  Veräußerung  der
Objekte  ohne  Zustimmung  der  Hypothekgläubiger
überhaupt  nicht  stattfinden  darf,  während  in  letzterem
der  Gläubiger  nur  dann  ein  gegründetes  Interesse
hätte,  der  Veräußerung  zu  widersprechen,  wenn  die
hypothekfreie  Abschreibung  einer  veräußerten  Parzelle
  eintreten  soll.  Folgt  der  Hypothekenbeamte
daher  in  beiden  Fällen  der  Regel  des  §  98  Ziff.  2,
welche  in  Satz  1  des  §  40  sogar  wiederholt  ist,  so
wird  er  den  sichersten  Weg  erwählen,  und  überdies
auch  der  weiteren  Kontroverse  völlig  entgehen,  welche
rücksichtlich  der  Verpflichtung  der  Hypothekenämter
besteht,  den  neuen  Erwerber  des  Trennstücks  durch