Oberstrichterliche  Entscheidungen.  255

eine  von  Amtswegen  auf  dem  seitherigen  Folium  einzutragende
  Protestation  —  (val.  Regelsberger  a.  a.
O.  S.  340  mit  einer  gegentheilig  lautenden  Mini-Lerriolentschlietzung
  vom  6.  April  1869,  J.-M.-Bl.
78—83)  —  gegen  Weiterverpfändung  des
—  zu  schützen.
(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Gbersten  Landesgerichts  in  München.

Nichtstreitige  Rechtspflege.

Eintrag  des  Besitztitels  im  Hypothekenbuche.
  Wie  sich  aus  dem  Zusammenhange  und  dem
Wortlaute  des  §S.  140  des  Hyp.-Ges.  ergibt,  hat
diese  Gesetzesstelle  nur  den  Fall  im  Auge,  wenn  der
Uebergang  des  Eigenthums  an  einem  im  Hypothekenbuche
  schon  eingetragenen  Obsekte  von  dem
Einen  auf  den  Andern  dortselbst  eingetragen  werden
soll,  wenn  es  sich  also,  wie  Gönner,  Kommentar  zum
Hypoth.-Ges.  Bd.  II  S.  242  sagt,  um  die  Erfordernisse
  zur  Begründung  de5  Gesuches  um  Eintragung
  des  Besitztitels  bei  Besitzveränderungen
handelt.  Der  vorausgehende  §.  138  statuirt  die  Verpflichtung
  des  neuen  Besitzers,  die  Veränderung
des  Eigenthümers  in  das  Hypothekenbuch  eintragen
zu  lassen  und  die  folgenden  S§.  139,  140  enthalten
nähere  Bestimmungen  über  den  Vollzug  dleser  Einschreibungen,
  und  bestimmt  §.  140  insbesondere,  daß
in  solchem  Falle  die  Besitztitelurkunden  so  beschaffen
sein  sollen,  daß  auf  dem  Grund  derselben  das  Eigenthum
  von  Einem  auf  den  Andern  übergehen  kann.
Zwar  gegebenen  Falles  handelt  es  sich  um  die  Neuanlage
  eines  Hypothekfoliums,  auf  welchem  zwar
nach  §.  163  des  Hyp.-Ges.  Ziff.  2  der  Rechtstitel
einzutragen  ist,  kraft  dessen  der  derzeitige  Besitzer