256  Literatur.

das  Eigenthum  der  Sache  erlangt  hat,  wobei  aber
nach  §.  21  der  Instruktion  zum  Hypoth.-Ges.  das
Hyp.-Amt  sich  aller  ängstlichen  Nachforschungen  über
den  Besitztitel  zu  enthalten  und  sich  pünktlich  nach
§.  4  des  Einf.-Ges.  zum  Hypoth.-Ges.  zu  benehmen
hat.  An  dieser  Stelle  ist  bestimmt,  daß  Derjenige,
welcher  zur  Zeit  der  Anmeldung  eine  unbewegliche
  Sache  als  Elgenthum  besitzt,  mit  dem  angegebenen
  oder  nachgewiesenen  Besitztitel  als  Eigenthümer
  einzutragen  ist;  daß  das  Hypoth.-Amt  denselben
  zwar  über  seinen  Vorgänger  befragen,  aber
allen  anderen  Nachforschungen  des  Besitztitels  sich
enthalten  soll.  Vgl.  Regelsberger,  das  bayer.  Hyp.=Recht
  S.  73  Note  18.  —  Beschl.  v.  7.  April  1888;
Reg.-Nr.  III  5/88.

Literatur.

Im  Verlage  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in
Nördlingen  erschien  in  einer  sog.  Textausgabe  das
Reichsgesetz,  betr.  den  Schutz  von  Vögeln
vom  22.  März  1888,  bearbeitet  von  riedrich
Geinz,  k.  b.  Forstamtsassessor.

Diese  Ausgabe  ist  entschieden  versrüht.  Denn  die  beigegebenen
  älteren  Verordnungen  über  den  Vogelschutz  —
bayerische  sowohl  wie  nicht  bayerische  —  unterliegen  sicher
in  allernächster  Zeit  auf  Grund  des  Relchsgesetzes  einer  Neubearbeitung.
  Damit  verliert  dann  die  Ausgabe  den  besonderen
  Werth,  welcher  in  einer  korrekten  und  evidenten  Zusammenstellung
  des  Gesammtmaterials  liegt.  —  Bei  dieser
Gelegenheit  noch  Eins.  Die  Publikationen  im  Reichsgesetzblatt
  erfolgen  in  sog.  alter  Schreibart.  Dieser  bei  solchen
Ausgaben,  wie  die  vorliegende,  willkührlich  die  (für  unseren
Geschmack  ohnehin  höchst  unerquickliche)  sog.  neue  Schreibart
im  Gesetzestexte  zu  fubstituiren,  sohin  an  letzterem  zu
ändern,  betrachten  wir  als  unstatthaft.

Redakteur:  Dr.  Jullus  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  K&amp;  Sohn.