Samstag  den  18.  August  1888.  53.  Jahrgang.  M  17.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Zerhtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Fintoe  betbekemrechiliche  Fragen.  Eröriert  von  Carl  Volt,  k991.
Kandgerichtsprästdenten  in  Deggendorf.  (Schluß.)  —  Mltthellungen
aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.  Bayer.  Obersten  Landesgerlchts  in
München:  Uivllrecht.

Einige  bHppothekenrechtliche  Jragen.
Erörtert
von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten  in  Deggendorf.

(Schluaß.)
VI.

In  welchen  Fällen  hat  das  Hypothekenamt
auch  jetzt  noch  zur  Aufnahme  eines  Protokolles
  oder  einer  Protokolls-Registratur
zu  schreiten  und  zum  Hypotheken-Protokolle
Beschluß  zu  fassen?  Was  die  Errichtung  förmlicher
  Hypothekenprotokolle  anlangt,  so  schreibt  §  101
des  Hypothekengesetzes  solche  nur  für  mündliche
Gesuche  und  Verhandlungen  vor.  Hieran  ist  weder
durch  die  Vollzugsinstruktion  vom  13.  März  1823
8  8  und  9  (Regierungsblatt  S.  509—515)  noch
durch  §  68  der  Vollzugsinstruktion  zum  Notariatsgesetze
  d.  d.  1.  Juni  1862  (Regierungsblatt
S.  1007)  oder  durch  die  Geschäftsvorschriften
vom  26.  Juli  1864  (J.-M.-Bl.  S.  125  u.  ff.
und  vom  11.  April  1872  (J.-M.-Bl.  S.  126  u.  ff.
etwas  geändert  worden.  Es  hat  demnach  in  diesem
Punkte  bei  den  früheren  Vorschriften,  insbesondere
den  in  §  8  und  9  der  Justruktion  vom  13.  März
1823  gegebenen,  auch  jetzt  noch  sein  Verbleiben.

Neue  Folge.  Band  XXX  III.