258  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

Bei  schriftlichen  Gesuchen  dagegen  bestimmt
das  Hypothekengesetz  selbst  die  Art  und  Weise  der
geschäftlichen  Behandlung  überhaupt  nicht  näher.
Es  wird  vielmehr  nur  im  Kommentare  v.  Gönner
zu  §  101  und  102  —  (vgl.  Bd.  II  S.  48)  —
bemerkt,  daß  derartige  Gesuche  zum  Protokoll  zu
adregistriren  seien,  und  dies  schreibt  auch  §  9  Ziff.  3
der  Vollzugsinstruktion  vom  13.  März  1823  ausdrücklich
  vor.  Die  späteren  Gesetze,  Instruktionen
oder  sonstigen  Entschliehbungen  befaßten  sich  zunächst
nur  mit  der  geschäftlichen  Behandlung  der  beim
Hypothekenamte  einlaufenden  Notariats  urkunden.

Bezüglich  dieser  Urkunden  wurde  das  Verfahren
successive  immer  mehr  vereinfacht.  Die  zum  Notariatsgesetze
  ergangene  Vollzugsinstruktion  vom  1.  Juni
1862  hatte  in  §  68  auch  für  solche  Urkunden  durchgäugig
  die  Errichtung  sogenannter  Protokollsregistraturen,
  und  zwar  in  einer  Weise  vorgeschrieben,  welche
offenbar  an  unnützer  Weitläufigkeit  litt.  Es  hat
deshalb  schon  die  Ministerial=  Entschließung  vom
26.  Juli  1864  (J.-M.-Bl.  S.  216)  ein
wesentlich  kürzeres  Verfahren  eingeführt,  indem  sie
von  dem  richtigen  Grundsatze  ausging,  daß  das,  was
die  Notare  beurkunden  und  in  deren  Archiven  hinterlegt
  bleibe,  bei  den  Hypothekenämtern  nicht  abermals
  zu  protokolliren  sei.  Man  verfügte  demnach,
daß  bei  Registraturen  über  Notariatsurkunden  lediglich
  die  Urkunde  selbst  mit  Datum,  dann  Namen
und  Geschäftöregisternummern  des  Notars,  nicht  aber
auch  deren  kurzer  Inhalt  in  der  zu  errichtenden
Protokollsregistratur  zu  erwähnen  sei.  Die  spätere
Entschließung  vom  11.  April  1872  (J.-M.-Bl.
S.  126  u.  ff.)  brachte  eine  noch  gründlichere
Vereinfachung,  indem  sie  unter  Ziff.  IV  bestimmte,
daß  bei  Notariatsurkunden,  welche  eine  Einschreibung
im  Hypothekenbuche  bezwecken,  das  Hypothekenamt
den  Eintrag  regelmäßig  ohne  Errichtung  einer  Pro-