Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  259

tokollsregistratur  zu  vollziehen  habe.  Etwaige  Ausnahmen
  wurden  lediglich  dem  Ermessen  des  Hypothekenbeamten
  anheim  gegeben  und  hauptsächlich  für
solche  Fälle  empfohlen,  in  welchen  besondere  Schwierigkeit
  der  Beurtheilung  obwaltet  oder  mitvorgelegte
wichtige  Urkunden,  wie  z.  B.  Vollmachten,  weder
bei  dem  Hypothekenamte,  noch  im  Archive  des  Notars
  zu  verbleiben  haben.

Mit  Rücksicht  auf  den  Wortlaut  jener  Bestimmung,
  insbesondere  auf  die  dort  gebrauchte  Ausdrucksweise,
  daß  das  Hypothekenamt  „Zu  vollziehen“  habe
„ohne  u.  s.  w.“,  wird  hie  und  da  die  Ansicht  vertreten,
  daß  blos  bei  Stattgebung  der  gestellten  Anträge,
  nicht  aber  bei  Vollzugsverweigerungen  eine
Protokoll-Registratur  unterbleiben  dürfe.  Diese  Unterscheidung
  ist  jedoch  ohne  inneren  Grund.  Wenn
nämlich  Ziff.  IVa.  a.  O.  blos  vom  „Vollziehen“,  nicht
aber  zugleich  auch  vom  „Abweisen“  spricht,  so  läßt
sich  dies  rationell  dadurch  erklären,  daß  man  ersteren
Ausdruck  hier  im  weiteren  Sinne  gebrauchte,  d.  i.
hierunter  das  durch  die  Notariatsurkunde  überhaupt
bedingte  Thätigwerden  des  Hypothekenamtes  begriff.
Der  bereits  mit  Ministerialentschließung  vom  26.  Juli
1864  acceptirte  Grundsatz,  daß  die  Notariatsurkunde
selbst  bereits  das  regelmäßige  Hypothekenprotokoll  im
extenso  vertrete,  muß  auch  nothwendig  für  alle
Fälle  wirken,  und  ist  in  der  That  nicht  abzusehen,
weshalb  im  Abweisungsfalle,  mit  welchem  die  Sache
doch  für  das  Hypothekenamt  ebenso  wie  im  Stattgebungefalle
  erledigt  ist,  und  in  welchem  ebenso  Urkunde
  wie  Beschluß  im  Archive  des  Notars  verblelben,
  ein  anderes  Verfahren  eingehalten  werden
soll.  Für  die  gegenthellige  Ansicht  spricht  auch  nicht
etwa  die  Ausdrucksweise  am  Schlusse  jener  Ziff.  IV,
woselbst  in  arbiträren  Ausnahmefällen  es  dem  Hypothekenbeamten
  überlassen  wird,  den  Inhalt  der
Urkunden  oder  den  gefaßten  Beschluß,  „beziehungsr!

