260  Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.

weise  die  für  Bewilligung  des  Eintrags“  —  —
maßgebenden  Gründe  u.  s.  w.  aktenmäßig  zu  machen.
Stattgebende  Beschlüsse  bedürfen  an  sich  keiner  weiteren
  Motivirung;  nur  bei  diesen  kann  es  also  als
Ausnahme  vorkommen,  daß  man  eine  besondere  Darlegung
  der  Gründe  zu  Protokoll  und  zwar  deshalb
für  nöthig  hält,  weil  eine  Beifügung  von  Gründen
zu  der  auf  die  Notariatsurkunde  selbst  zu  setzenden
einfachen  Vollzugsbestätigung  ein  Absurdum  wäre.
Bei  Abweisungen  dagegen  müssen  gemäß  §  71  der
Vollzugsinstruktion  zum  Notariatsgesetze  die  dem
Vollzuge  entgegenstehenden  Hinderungsgründe  ohnehin
  jedesmal  in  dem  gemäß  Art.  15  Abs.  4  des
Notariatsgesetzes  der  Notariatsurkunde  selbst  beizusetzenden
  Beschlusse  angegeben  werden  und  eine
Wiederholung  derselben  zum  ÖSypothekenprotokolle
wäre  immer  unnütz.  Hierin  also,  nicht  aber  in  einer
beabsichtigten  Einschränkung  der  Ziff.  IV  a.  a.  O.
auf  Stattgebungsfälle  mu  der  Grund  für  die  an
besagter  Stelle  gebrauchte  Ausdrucksweise  gesucht
werden.

Beibloßen  Ergänzungsbeschlüssen  freilich,  welche  in
Urschrift  der  Vorlagenote  beigesetzt  werden,  möchte  es
fast  räthlich  sein,  die  Ausnahme  der  Ziff.  IV  a.  a.  O.
zur  Regel  zu  machen,  besonders  wenn  man  der  Ansicht
  huldigt,  daß  das  Tagebuch  allein  schon  die
Priorität  wahre  und  bloße  Ergänzungsbeschlüsse  die
Verantwortlichkeit  des  Hypothekenamtes  für  Offenhaltung
  des  gewahrten  Ranges  nicht  beendigen.

Nachdem  indeß  diese  Ansicht  bereits  zu  Frage  II
oben  als  unrichtig  bezeichnet  wurde,  kann  auch  hier
auf  Grund  derselben  für  Ergänzungsfälle  kein  Zwang
zur  Errichtung  von  Protokollsregistraturen  statuirt
werden.  Dies  um  so  weniger,  als  die  Wiedervorlage
der  in  Urschrift  hinausgegebenen  Zwischenverfügungen
gerade  durch  die  Entschließung  vom  11.  April  1872
Ziff.  XII  den  Notaren  zur  Pfllcht  gemacht  worden  ist.