Einige  hypothekenrechtliche  Fragen.  261

Erst  mit  Entschließung  vom  15.  Juni  1877
(J.-M.-Bl.  S.  131)  wurde  sodann  die  in
Ziff.  IV  der  Geschäftsvorschriften  vom  26.  Juli  1872
enthaltene,  auf  Notariatsurkunden  beschränkte  Bestimmung
  auch  auf  die  sonstigen,  zu  dem  dort
angegebenen  Zwecke  in  den  hypothekenamtlichen  Einlauf
  gelangenden  Schriftstücke,  jedoch  auf  diese  nur
für  den  Fall  ausgedehnt,  daß  sie  als  Beilagen  bei
dem  Hypothekenamte  selbst  verbleiben.  Für  diesen
Fall  gilt  daher  rücksichtlich  schriftlicher  Hypothekeneinläufe
  überhaupt  jetzt  das  nämliche,  was  oben  bezüglich
  der  Notariatövorlagen  gesagt  wurde.  In
allen  anderen  Fällen  dagegen,  insbesondere  also,  wenn
Verlossenschafts=  oder  Subhastationsakten,  selen  es
auch  Akten  des  nämlichen  Amtsgerichts,  dem  Hypothekenamte
  in  folle  mit  dem  Ersuchen  um  Vollzug
einer  gewissen  Verhandlung  oder  eines  Theilungsplanes
  zugeleitet  werden,  und  ebenso,  wenn  der  Vollzug
  von  rückzuleitenden  Messungsoperaten  im  Hypothekenbuche
  in  Frage  steht,  bleibt  die  Aufnahme  einer
Protokollsregistratur  mit  kurzer  Angabe  des  Inhalts
der  veranlassenden  Urkunde  auch  jetzt  noch  unerläßlich.

Mit  den  Protokollen  und  Protokollsregistraturen
gehen  die  Beschlüsse  zum  Hypothekenprotokolle,
welche  gemäß  §  8  Ziff.  5  der  Instruktion  vom
13.  März  1823  und  gemäß  §  70  mit  8§  71  der  zum
Notariatßgesetze  erlassenen  Instruktion  vom  1.  Juni
1872  den  Protokollen  jedesmal  sofort  beigefügt
werden  sollen,  Hand  in  Hand.  Ist  daher  weder  ein
Protokoll  noch  eine  Protokollsregistratur  nöthig,  so
bedarf  es  auch  keines  derartigen  Beschlusses  und  umgekehrt.


Von  selbst  versteht  es  sich  endlich,  daß  obige
Vorschriften  nur  in  Hypothekensachen  gelten,
mithin  Protokollsregistroturen  niemals  bei  Vorlagen
oder  Einläufen  nöthig  sind,  welche  keinen  Eintrag  in
das  Hypothekenbuch  selbst,  sondern  nur  die  Kennt-