262  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

nißnahme  des  Hypothekenamtes  von  gewissen  Rechtsakten
  oder  die  Ertheilung  von  Aufschlüssen,  Auszügen
oder  Anlehenstabellen,  endlich  die  bloße  Berichtigung
des  Sachregisters  bezüglich  folienfreier  Grundstücke
bezwecken.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Agl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Eivilrecht.

Fideicommissarische  Substitution.  Durch
Anerkennung  des  Testaments  und  Antretung  der  Erbschaft
  übernimmt  der  Erbe  im  Falle  einer  im  Testament
  angeordneten  sideicommissarischen  Substitution
die  Verpflichtung,  das  angefallene  Erbe  zu  der  vom
Erblasser  hiefür  bestimmten  Zeit  an  den  Fideicommissar
  hinauszugeben,  oder  es  ihm,  wenn  letzteres
erst  mit  dem  Ableben  des  Fiduciars  eintreten  soll,
alsdaun  zu  hinterlassen.  Um  dieses  zu  ermöglichen,
hat  der  Erbe  die  Objekte  der  Fideicommißfolge  mit
derselben  Sorgfalt,  wie  seine  eigenen  Sachen  zu
bewahren,  und  darf  selbstverständlich  nichts  davon  veräußern,
  überhaupt  durch  keine  freie  Haudlung  verhindern,
  daß  die  Sache  nicht  an  den  Nachfolger  komme.
Für  den  Verlust,  welcher  dem  substituirten  Erben
dadurch  zugefügt  wird,  daß  Theile  des  ihm  bestimmten
Fideicommißes  vom  Fiduciar  unberechtigt  veräußert
oder  verbraucht  wurden,  hat  letzterer  mit  seinem
sonstigen  Vermögen  aufzukommen,  dem  Ersteren
hieraus  Ersatz  zu  gewähren.  Auth.  contra  eum.
C.  6,  49;  Holzschuher,  Theorie  und  Casuistik  2.  Aufl.
Bd.  2  S.  960  Ziff.  4.  Hat  die  Restitution  erst
mit  des  Fiduciars  Tod  zu  erfolgen,  so  müßte  die
Ergänzung  aus  dem  sonstigen  Nachlah  des  Fiduciars
erfolgen.  Hat  dann  der  Intestat=  oder  Testaments-