Oberstrichterliche  Entscheibungen.  263

erbe  des  Fiduciars  dessen  Erbschaft  angetreten,  und
zwar  ohne  die  Rechtswohlthat  des  Inventars,  so
ergibt  sich  als  die  natürliche  Wirkung  dieses  Erbschaftsantritts,
  daß  der  Erbe  für  die  besprochene  Restitutions--
  beziehungsweise  Entschädigungspflicht  des
Erblossers  im  vollen  Umfange  derselben  mit  seinem
eigenen  Vermögen  einzutreten  hat,  gleichviel,  ob  der
Erbe  aus  dem  Nachlasse  seines  Erblassers  viel  oder
wenig  bekommen  hat.  —  Ist  dem  Fiduciar  durch
Testament  das  Recht  zu  letztwilligen  Verfügungen
über  das  Fideicommißobjekt  eingeräumt,  so  kann  daraus
  noch  keineswegs  auch  das  Recht  zu  Verfügungen
unter  Lebenden  abgeleitet  werden.  Der  Gelichtspunkt,
  letztere  seien  das  Geringere,  ist  nicht  zutreffend.
Der  Kreis  der  letzteren  Befugnisse  ist  mindestens
ebenso  umfassend,  wie  jener  der  letztwilligen  Verfügungen
  und  ihm  gegenüber  ganz  selbständig,  weshalb
  aus  der  Gestattung  der  einen  Disposition  nicht
ohne  weiteres  ein  Schluß  auf  die  andere  statthaft
ist.  Urth.  vom  25.  Aprll  1888;  Reg.-Nr.  I  143/87.

Verpachtung  von  Bauerngütern;  Frage
des  Erfordernisseß  notarieller  Beurkundung
nach  bayr.  Landrecht.  Mit  Recht  hat  das  Oberlandesgericht
  München  als  unbegründet  erachtet  den
Einwand  der  Beklagten,  daß  im  Hinblicke  auf
bayr.  Ldr.  Th.  IV  K.  6  §  15  Nr.  5,  wonach  eine
drei=  oder  mehrjährige  Verstift  oder  Verpachtung  eines
Bauerngutes  ohne  Siegel  und  Brief  nach  hiesigem
Landrecht  länger  nicht  als  ein  Jahr  gilt,  und  was
solchenfalls  von  dem  Beständner  über  den  bedungenen
  Stiftpfennig  an  Laudemien,  Willengeld,  Verehrung
  und  sonst  gegeben  werden,  ihm  wiederum
erstattet  werden  soll,  der  vorliegende  außergerichtlich
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  abgeschlossene  Pachtvertrag,
  weil  derselbe  nicht  gerichtlich,  bziv.  notariell