Oberstrichterliche  Entscheidungen.  265

Mayr,  wo  er  nicht  glaubwürdige  Brief  und  Siegel
darum  hat,  oder  da  er  einen  Herrengunst  fürgibt,
denselben  wie  im  folgenden  Artikel  begriffen,  nit
genügsam  beweist,  wider  seinen  Herrn  kein  Nutz  und
Gewehr  fürtragen.  Würde  aber  der  Mayr  fürgeben,
  er  hätte  das  Gut  von  seinem  Herrn  bestanden
  auf  etlich  Jahr,  wo  ihm  dann  der  Herr  das
dermassen  nit  wolt  bestehen  und  der  Mayr  mit  zwei
ehrbaren  Männern  bezeugen  möcht,  daß  ihm  der
Herr  das  Gut  auf  drei  Jahr  oder  darunter  gelassen
hat,  das  soll  der  Mayr  genießen.  Vermeint  aber
der  Mayr  auf  dem  Gut  mehr  Bestand  Jahr  dann
drei  zu  hoben,  daß  soll  er  mit  glaubwürdiger  und
nach  Ordnung  der  Polizei  aufgerichten  Briefen
fürbringen  und  wahr  machen.“

Hiezu  ist  zu  bemerken:  Die  jährliche  Leistung  —
pensio  annua  —,  gegen  welche  ein  landwirthschaftliches
  Gut  —  praedium  rusticum  —  Jemandem
zum  Gebrauche  und  Genuß  —  ad  utendum  et
ktruendum  —  überlassen  wurde,  war  nach  dem
Landrechte  doppelter  Art,  entweder  real  oder  personal.
Real  hieß  diejenige,  welche  außer  der  persönlichen
Obligation  auch  das  dingliche  Recht  des  dominium
utile  begründet.  Baron  Schmidt  Kommt.  zu  Tit.  21
Art.  6  Nr.  1.

Dieses  dingliche  Recht  war  dreierlei  Art:

a.  die  emphyteusis  perpetua,  das  Erbrecht  oder
die  Erbrechtsgerechtigkeit,

b.  Vitalitium,  daß  Leibrecht  oder  die  Leibrechtsgerechtigkeit,


c.  Precarium  alteratum,  der  Herrn  Gunst,
ve.  emphyteusis  modealis,  die  veranleite
Freistift  oder  Freistiftsgerechtigkeit.

Die  andere  Art  der  Leistung,  die  persönliche,
war  diejenige,  welche  aus  dem  rein  persönlichen
Miethsvertrage,  der  locatio  conductio,  entsprang.
Als  rein  persönlich  wurde  der  Ueberlassungsvertrag