266  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

aber  nur  unter  der  Voraussetzung  erachtet,  wenn  er
auf  1,  2,  höchstens  3  Jahre  abgeschlossen  war.  Erstreckte
  sich  derselbe  über  mehr  als  3  Jahre,  so  galt
er  nicht  mehr  als  reine  locatio  conductio,  sondern
wurde  als  ein  contractus  emphpteuticus  temporalis
  angesehen.  Baron  Schmidt  a.  a.  O.  Derselbe
zu  Art.  3  Nr.  6.  Cujus  rei  ratio  est,  quod  ulta
tribunalis  locatio  naturam  sapiat  alicujus  realis
alienationis,  qguae  terminos  nudi  contractus  egreditur.
  Derselbe  zu  Art.  6  Nr.  1  i.  f.  u.  unter  Nr.  6.

Der  Art.  3  enthält  hienach  die  Vorschrift,  daß,
wenn  ein  Mayr  auf  einem  Gute  sitzt,  in  Ansehung
dessen  er  einem  Herrn  Dienst  leisten  muß,  und  glaubt,
daß  ihm  an  diesem  Gute  ein  dingliches  Recht  und
zwar  Erbrecht  oder  Leibgeding  zustehe,  ein  solches
Recht  nur  dann  als  begründet  erachtet  werden  soll,
wenn  er  dies  schriftlich  mit  Brief  und  Siegel  darzuthun
  vermag.  Bezüglich  des  Nachweises  der  behaupteten
  Herrengunst,  welche  gleichfalls  ein  dingliches
  Recht,  ein  dominium  utile  gewährt,  wird
auf  Art.  4  verwiesen,  welcher  Artikel  hierüber  besondere
  Bestimmungen  trifft.  Für  den  weiteren  Fall,
daß  der  Mayr  behauptet,  er  habe  das  Gut  von
seinem  Herrn  auf  etliche  Jahre  bestanden,  worunter
daß  Gesetz  ein  locatio  conductio  versteht,  soll
ihm  der  beanspruchte  Genuß  eingeräumt  werden,
wenn  er  nachweist  und  zwar,  wenn  auch  nur  durch
Zeugen,  daß  ihm  der  Herr  das  Gut  auf  3  Jahre
oder  darunter  gelassen  habe,  spricht  er  aber  mehr
Bestandjahr  als  3  Jahr  an,  so  soll  zur  Begründung
  dieses  Anspruches,  weil,  wie  vorbemerkt,
nach  der  Anschauung  des  Landrechts  eine  solche
Ueberlassung  auf  längere  Zeit  nicht  mehr  als  eine
locatio  conductio,  sondern  als  die  Einräumung
eines  dinglichen  Rechtes,  ein  dominium  utile  anzusehen
  ist,  gleichfalls  die  Aufrichtung  von  Briefen
erforderlich  sein.