Oberstrichterliche  Entscheldungen.  267

Das  Landrecht  geht  also  davon  aus,  daß  auch
in  dem  letztgedachten  Falle  das  eingeräumte  Recht,
wie  das  Erbrecht  und  Leibrecht,  die  Natur  eines
emphyteutischen  dinglichen  Rechts,  eines  dominium
utile,  an  sich  trage.

Vgl.  Baron  Schmidt  in  seinem  Komm.  zu  Art.  4
Nr.  2.  „Ultra  has  duas  species  emphpteuticas,
id  est,  perpetuam,  quae  iransit  ad  omnes  heredes
  —  das  Erbrecht  —  et  temporalem,  quae
conceditur  vel  ad  dies  vitae  —  das  Leibrecht
—  vel  ultra  triennium  ad  certos  et  determinatos
  annos  adhuc  tertia  species  in
Patria  nostra  usitata  est,  quae  vocatur  die  veranleite
  Freistift  oder  Herrengunst.“

Von  letzteren  handeln  die  Art.  4  und  5  des
Landr.  von  1616.  Im  Art.  6  heißt  es  sodann
weiter:

„Welcher  fürderhin  sein  Gut,  welches  frei  und
ledig  ist,  einem  Mayr  ohne  Brief  und  Siegel  verstiften
  will,  der  mag  es  anderst  nit  tun,  dann  bloßer
Bestand=  und  Freistiftsweiß,  von  einem  Jahr  zu
dem  andern  oder  zum  längstens  auf  drei  Jahr  und
davon  soll  er  keinen  Anfall  oder  Landschuld,  noch
sonst  einig  Geld,  wie  des  Namen  haben  mag,
nehmen,  sondern  sich  an  der  bedingten  Jahresgilt
begnügen  lossen,  nehme  er  aber  einen  Unfall,  Landschuld,
  Verehrung,  Willengeld  oder  dergleichen,  soll
er  solches  Geld  dem  Mayr  wieder  erstatten.  Wollte
aber  Jemand  einem  Mayr  ein  Beutellehen,  Erbrecht,
  Leibgeding  oder  Herrengunst  oder  mehr  als
auf  drei  Jahre  Stift  geben,  mag  er  wohl  einen
Anfall  nehmen,  doch  soll  er  die  Verstiftung  thun
mit  Brief  und  Siegel,  darinnen  die  zwischen  ihm
und  dem  Mayr  gemachten  Geding  fleißig  beschrieben
sein,  er  auch  von  dem  Mayr  deßholben  einen  Reversbrief
  nehmen.  Wurden  aber  nit  Brief  aufgericht,
so  soll  kein  Weisung  mit  Zeugen  (außer  des  Be-