268  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

standes  auf  drei  Jahre)  statt  haben,  sondern  die  Stift
nur  für  eine  bloße  Freistift  oder  Bestand  auf  ein
Jahr  gehalten  werden.“

Während  im  Art.  3  das  Landrecht  bestimmt,
wie  das  behauptete  Bestehen  eines  dinglichen  Rechtes,
eines  dominium  utile,  nachgewiesen  werden  muß,
wenn  es  als  rechtsgiltig  erachtet  werden  soll,  nämlich
  durch  den  Beweis  der  Errichtung  unter  Brief
und  Siegel,  schreibt  es  in  Art.  6  vor,  daß  auch
für  die  Folge  ein  solches  Recht  nur  durch  eine  Verstiftung
  mit  Brief  und  Siegel  und  Ausstellung  eines
Reversbriefes  seitens  des  Mayr  mit  Rechtswirksamkeit
  begründet  werden  kann,  welche  Vorschrift  außdrücklich
  auch  auf  die  Verstiftung  auf  mehr  als
drei  Jahre  bezogen  wird,  da  ja  nach  der  Anschauung
des  Landrechts  eine  solche  Verstiftung  auf  längere
Zeit  gleichfalls  ein  emphyteutisches  Recht  in  sich
schließt.  Ohne  Brief  und  Siegel  kann  nur  ein
persönliches  Recht  verliehen  werden  —  localio
conductio,  einfache  Freistift  —  und  zwar  nur  von
einem  Jahr  zum  anderen,  höchstens  auf  drei  Jahre;
in  welchem  Falle  kein  Anfall  (laudemium)  und
dergleichen,  ein  dingliches  Recht  voraussetzende
Reichnisse  genommen  werden  dürfen.  Wurde  ohne
Brief  und  Siegel  auf  mehr  als  drei  Jahre  verstiftet,
so  ist  abgesehen  von  dem  Beweise  auf  drei  Jahre
jeder  Zeugenbeweis  ausgeschlossen  und  die  Verstiftung
gilt  nur  als  locatio  conductio  auf  ein  Jahr.

Vgl.  B.  Schmidt,  Komm.  zu  Art.  6  unter

Nr.  2,  6  u.  ff.

Das  Landrecht  sagt  also  nicht:  „eine  locatio
conductio  über  drei  Jahre  muß  verbrieft  werden,“
sondern  eine  Verstiftung  über  drei  Jahre  im  grundherrlichen
  Verhältnisse  ist  keine  reine  locatio
conductio,  trägt  die  Natur  der  Gewährung  eines
dinglichen  Rechtes  an  sich  und  bedarf  aus  diesem
Grunde  der  Verbriefung.