Oberstrichterliche  Entscheidungen.  269

Aus  dem  Vorerörterten  ergibt  sich  zwetfellos,
daß  die  Vorschrift  der  Art.  3  und  6  lit.  XXI  des
Landrechts  von  1616  über  die  schriftliche  Errichtung
unter  Brief  und  Siegel  bei  Verstiftungen  auf  mehr
als  drei  Jahre  in  innigster  Verbindung  steht  mit  der
Behauptung,  bzw.  Begründung  eines  dominium
utile  an  dem  zum  Gebrauche  und  zur  Benützung
überlassenen  Gute,  und  nur  solche  Güter  zum  Gegenstande
  hat,  welche  in  einem  grundherrlichen  Verbande
stehen  oder  in  einen  solchen  gelangen  sollen,  daß
sonach  da,  wo  von  der  Erwerbung  eines  dominium
utile,  von  einem  grundherrlichen  Verbande  überall
keine  Rede  ist  und  sein  kann,  die  thatsächliche
Grundlage  für  die  Anwendbarkeit  der  aus  obiger
Vorschrift  des  alten  —  herübergenommenen
Bestimmung  in  Th.  IV.  K.  6  §  15  Nr.  5  des  b.
Ldr.  von  1756  mangelt.

Da  nun  infolge  der  neueren  Gesetzgebung  der
grundherrliche  Verband  aufgehoben  und  die  Erwerbung
  eines  dominium  utile  durch  die  Ueberlassung
eines  Gutes  zum  Gebrauche  und  zur  Benützung  auf
drei  oder  mehrere  Jahre  geradezu  ausgeschlossen  ist
(Art.  17  des  Ges.  v.  4.  Juni  1848  die  Aufhebung
der  standes=  und  gutöherrlichen  Gerichtsbarkeit,
dann  der  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung  der
Grundlasten  btr.),  so  ist  auch  für  die  Anwendung
obiger  landrechtlicher  Bestimmung  im  Sinne  der
Revisionsklägerin  kein  Raum  mehr  gegeben  und  die
Rechtswirksamkeit  des  vorliegenden  auf  sechs  Jahre
schriftlich  abgeschlossenen  Pachtvertrages  kann  keinen
rechtlichen  Bedenken  unterliegen,  ohne  daß  es  noch
einer  weiteren  Erörterung  darüber  bedürfte,  ob  die
Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß  das  in  Frage
stehende  Pachtgut  als  ein  Bauerngut  im  Sinne
des  Landrechts  nicht  zu  erachten  sei,  auf  einer  rechtsirrthümlichen
  Anschauung  über  den  Begriff  des  Bauerngutes
  beruhe.