270  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Es  wird  zwar  von  der  Revisionsklägerin  behauptet,
  daß  die  in  Frage  stehende  Bestimmung  des
Landrechts  Th.  IV  K.  6  §  15  Nr.  5,  wie  die  betreffende
  Vorschrift  des  alten  Landrechts  zum  Schutze
desjenigen,  dem  Gebrauch  und  Genuß  des  Gutes
eingeräumt  worden,  gegen  Uebervortheilung  gegeben
sei,  und  auch  hervorgehoben,  daß  nach  dem  Landr.
v.  1756  a.  a.  O.  Nr.  4  der  Kontrakt  durch  die  Zeit
in  keine  Emphyteusis  oder  andere  dergleichen  Realgerechtigkeit
  verwandelt  werde,  sondern  nichts  desto
weniger  in  allem  übrigen  bei  seiner  Natur  bleibe.

Allein  für  die  Richtigkeit  der  ersteren  Behauptung
sindet  sich  im  Gesetze  nirgends  eine  Andeutung.
Vielmehr  wird  von  Baron  Schmid  in  seinem  Kommentar
  zum  Landrecht  von  1616  zu  Tit.  XXI
Art.  6  unter  Nr.  2  ausdrücklich  bemerkt:  antiquissima
  est  patriae  nostrae  constitutio,  die  Bestimmung
  nämlich,  daß,  wenn  jemand  einem  Mayr
ein  Beutellehen,  Erbrecht,  Leibgeding  oder  Herrengunst
  oder  mehr  als  auf  drei  Jahre  Stift  geben
wollte,  er  die  Verstiftung  mit  Brief  und  Siegel  thue,
auch  deshalb  von  dem  Mayr  einen  Reversbrief
nehmen  solle  —  ad  hoc  inventa  ut  inter  locationem
  et  emphyteusin  palpabilis  quaedam
distinctio  sit,  ne  inter  dominos  et  colonos  tot
lites,  quae  anquitus  fuerunt,  frequentissimae,
oriantur.

Zweck  der  Bestimmung  ist  also  lediglich  die  Ausschließung
  jeden  Zweifels  über  die  Natur  des  eingeräumten
  Rechtes  und  die  Verhütung  von  Streitigkeiten
  hierüber,  welcher  Zweifel  bei  einer  Verstiftung
auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahre  leicht
eintreten  konnte  —  und  in  der  That  auch  schon
häufig  zu  Streitigkeiten  geführt  hatte  —  durch
die  Briefsßerrichtung.

Diesen  Standpunkt  und  nicht  den  des  Schutzes
gegen  eine  Uebervortheilung  durch  längere  Pachtzeit