Oberstrichterliche  Entscheibungen.  271

nimmt  auch  das  Landrecht  von  1756  ein  bel  Aufrechterhaltung
  obiger  Vorschrift  bzw.  bei  der  Bestimmung,
  daß  eine  drei=  oder  mehrjährige  Verstift  —
oder  Verpachtung  eines  Bauerngutes  ohne  Siegel
und  Brief  nach  hiesigem  Landrechte  länger
nicht  als  auf  ein  Jahr  gilt,  wie  unverkennbar  aus
dem  auf  die  Möglichkeit  einer  Differenz  über  die
Natur  des  eingeräumten  Rechtes  alß  eines  perfönlichen
  oder  dinglichen  —  eines  dominium  utile  —  bei
längerer  Stiftszeit  hindeutende  Beisatz,  daß,  was
solchenfalls  von  dem  Beständner  über  den  bedungenen
  Stiftpfennig  an  Laudemien,  Willengeld,  Verehrung
  und  sonst  gegeben  worden,  wiederum  erstattet
  werden  soll,  und  aus  der  einfachen  Bezugnahme
  der  Annotationen  Kreittmayrs  zu  dieser  Stelle
auf  Tit.  XXI  Art.  3  und  6  des  alten  Landrechts
hervorgeht.

Auch  auf  Nr.  4  der  angeführten  Stelle  des
Landrechts  von  1756  vermag  sich  Revislonsklägerin
nicht  zu  berufen.

Diese  Bestimmung  setzt  voraus,  daß  über  die
Entstehung  des  Rechtes  auf  Gebrauch  und  Genuß
eines  Gutes  als  eines  persönlichen  kein  Zweifel
besteht;  in  diesem  Falle  soll  auch  die  Länge  der
Zeit  daß  perfönliche  Recht  nicht  in  ein  dingliches
verwandeln,  ein  dominium  utile  nicht  begründen
können.

Die  Bestimmung  in  Nr.  5  a.  a.  O.  dagegen  will
eine  über  die  Natur  der  Einräumung  eine5  Gutes
zum  Gebrauch  und  Genuß,  über  den  Charakter
eines  solchen  Gebrauchs=  und  Genußrechtes  als  eines
persönlichen  oder  als  eines  emphyteutischen  Rechtes
im  Sinne  des  Landrechts  bestehende  Ungewißheit
dadurch  beseitigen,  daß  sie  eine  drei=  oder  mehrjährige
ohne  Brief  und  Siegel  erfolgte  Verstiftung  nur
als  locatio  conductio  und  zwar  auf  eln  Jahr
gelten  läßt.