272.  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Diese  Bestimmung  ist  aber,  wie  oben  ausgeführt
wurde,  gegenwärtig  aus  dem  Grunde  nicht  mehr
anwendbar,  weil  mit  dem  Ausschlusse  der  Möglichkeit
  des  Bestehens  oder  der  Begründung  eines  dominium
  utile  und  bzw.  eines  grundherrlichen  Verhältnisses
  die  thatsächliche  Voraussetzung  für  deren
Anwendung  hinweggefallen  ist.  —  Urth.  v.  2.  Juni
1888;  Reg.-Nr.  1  54/88.

Schulgemeinde  als  Rechtssubjekt.  Das
bayer.  Recht  kennt  „die  Schulgemeinde“  als  organische
  Gestaltung  nicht.  (Vgl.  Krais,  Handbuch  der
inneren  Verwaltung  §.  75.)  Auch  die  Rechtsprechung
  hat  (Vgl.  Samml.  oberstr.  Entschl.  Bd.VI
S.  719)  auf  Grund  des  Schuldotationsgesetzes  vom
10.  November  1861  Schulgemeinden  als  Träger
von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nicht  anerkannt.
Vielmehr  sind  die  Angelegenheiten  der  Schule  als
einer  Gemeindeanstalt  von  der  Vertretung  der  politischen
  Gemeinde,  wo  dieselbe  ihren  Sitz  hat,  zu  verwalten,
  was  auch  in  dem  Falle  Geltung  hat,  wenn
der  Schulsprengel  einer  deutschen  Schule  mit  dem
Umfange  der  politischen  Gemeinde  debhalb  nicht  zusammenfällt,
  weil  er  auch  Theile  anderer  Gemeinden
umfaßt.  (Vgl.  Schuldotatlonsgesetz  v.  1861,  Art.  7,
G.-Bl.  1861  S.  297;  Krais  a.  a.  O.).  —  Beschl.
vom  7.  Aprll  1888;  Reg.-Nr.  III  5/88.

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Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
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