Samstag  den  1.  September  1888.  53.  Jahrgang.  M.  18.
Dr.  J.  A.  Geuffert's

Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  rechtliche  Stellung  des  Gerichtsvollztehers  im  Cioilprozeßb.  —
Einige  pypothekenrechtliche  Fragen;  Nachschrift.

Die  rechtliche  Stellung  des  Gerichtsvollziehers  im
Tivilprozeß.

Auf  die  Frage,  wie  die  Stellung  des  Gerichtsvollziehers
  im  Civilprozesse  nach  der  Reichsjustizgesetzgebung
  rechtlich  zu  konstruiren  sei,  wurde  die
Aufmerksamkeit  weiterer  Kreise  zuerst  wohl  durch  die
einander  widersprechenden  Urtheile  gelenkt,  welche
vom  dritten  und  vierten  Civilsenate  deß  Reichsgerschts
in  dieser  Richtung  erlassen  wurden*).  Während  der
III.  Civilsenat  den  Gerichtsvollzieher  als  VollstreckungLbeamten
  im  eivilrechtlichen  Auftrage  der  betrelbenden
  Partei  handeln  läßt,  wird  er  vom  IV.  Cipvilsenate
  lediglich  als  staatliches  Vollstreckungsorgan
aufgefaßt,  welches  wohl  auf  Anregung  oder  auf
Veranlassung  der  betreibenden  Partei  seine  amtliche
Thättigkeit  entfaltet,  niemals  aber  im  Verhältnisse
eines  privatrechtlichen  Mandatars  zu  derselben  steht.

Beide  Standpunkte  fanden  auch  schon  in  der
Literatur  gelegentlich  ihre  Vertretung.  Der  erstere
in  Gruchots  Beiträgen  Bd.  23  S.  875  ff.  durch
Westerburg,  der  letztere  ebenda  Bd.  23  S.  243  und
Bd.  28  S.  83  ff.  durch  Voß  und  Nesse,  ohne

*)  RE  E.  Bd.  9  S.  361  ff.;  Bd.  10  S.  233  ff.
Neue  Folge.  Band  XXKX  III.